Esens. Rund 30 Teilnehmer von den Betriebswirten des Handwerks (BdH) und das Netzwerk der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) Aurich hörten sich den Steuervortrag von Steuerberater Andreas Bartsch von Arndt Bartsch & Partner in Esens an. Statt weniger Bürokratie hin zu einem zukünftig papierlosen Büro kommt beispielsweise mit der Verfahrens-, Anwender- und Betriebsdokumentation, welches das Finanzamt zukünftig strenger ins Visier nimmt, ein umfangreiches Dokumentenwerk und internes Kontrollsystem auf die Betriebe zu. Dies muss alle vorgelagerten Systeme für die elektronische Buchführung enthalten.

Das sogenannte Kassengesetz 2020, welches eine Einflussnahme elektronischer Aufzeichnungen mithilfe technischer Mittel verhindern soll, greift nun doch nicht zum 1. Januar 2020. Der Gesetzgeber hat eine Fristverlängerung erlassen, dass bis zum 30. September 2020 alles wie bisher weiterläuft. Erst nach der Nichtaufgriffsregelung soll die verschärfte Regelung ab Oktober eintreten.

Der Grund für die Verschiebung ist, dass es die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme noch nicht auf dem Markt gibt. „Die TSE ist sozusagen der Flugschreiber für die Kasse und hier wird ein Modul erarbeitet, welches dann für alle Kassensysteme passt. Zurzeit gibt es noch kein zertifiziertes Verfahren“, erklärte Steuerberater Andreas Bartsch. TSE arbeitet getrennt vom übrigen Kassensystem, verfügt über eine eigene Zeiterfassung und einem Zeitstempel für alle Geschäftsvorfälle sowie das lückenlose Erfassen von Stornobuchungen.

Mit dem Gesetz zur Manipulation der Kassen und der Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme muss sich der Unternehmer schlau machen, ob er eine Kasse in seinem Geschäft hat, die nach dem 25.11.2010 angeschafft wurde. „Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Kasse nachrüstbar ist“, so der Steuerberater. In bargeldintensiven Unternehmen bleibt dem Chef eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Bis zum Stichtag am 31.12. 2022 muss die Kasse mit der passenden TSE da sein.

„Ferner muss auch die genaue Bezeichnung der Waren und die Anzahl der gekauften Waren auf dem Kassenzettel hervorgehen“, so Arndt weiter. Es reicht nicht zu fragen: Möchten Sie einen Kassenzettel? Der Kassenzettel muss ausgedruckt und an den Kunden übergeben werden. „Wenn der Kunde diesen dann liegen lässt oder wegwirft ist egal, nur er muss ausgedruckt und übergeben werden.“ Richtig teuer wird es, wenn das Finanzamt eine unangekündigte Kassennachschau vornimmt und was findet. „Hier kann es zu Geldbußen in Höhe bis zu 25.000 Euro kommen“, betonte Arndt.

Förderung der Elektromobilität
Um die umweltfreundliche Mobilität zu fördern, gibt es zukünftig für Elektrofahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten. Damit sind Lieferfahrzeuge gemeint, die ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 7.5 Tonnen umfassen und ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.

Bereits seit dem 1. Januar 2019 sind durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das sogenannte Jobticket steuerfrei. Solche steuerfreien Vorteile mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Anstelle der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber nun die Möglichkeit, 25 Prozent pauschal zu kürzen. In diesen Fällen erfolgt keine Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer. Ferner soll die Pauschalversteuerung auch möglich sein, wenn diese Bezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird bis zum 31.Dezember 2030 verlängert. Jedoch dürfen die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km betragen. Daher muss die Anschaffung vor dem 31. Dezember 2021 erfolgen. Bei Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31.Dezember 2024 beträgt die rein elektrische Reichweite mindestens 60 km und bei Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 mindestens 80 km.

Für Elektrofahrräder wird die Steuerfreiheit bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Und die vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers gelten nur bis zum 31.Dezember 2030.