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Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer bei Immobilien

Steuerliche Optimierung und aktuelle Rechtslage

Teil 1: Kaufpreisaufteilung bei Immobilien – Steuerliche Optimierung im Fokus

Wer eine Immobilie erwirbt, steht nicht nur vor der Herausforderung der Finanzierung, sondern auch vor der Frage, wie der Kaufpreis steuerlich optimal aufgeteilt werden kann. Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude ist für Unternehmer und Investoren von zentraler Bedeutung, da nur der auf das Gebäude entfallende Anteil abgeschrieben werden kann. Die steuerliche Abschreibung (AfA) mindert die Steuerlast und erhöht so die Rentabilität der Investition.

Warum ist die Kaufpreisaufteilung so wichtig?

Der Grund: Während der Wert des Grund und Bodens nicht abgeschrieben werden darf, ist der Gebäudewert über die Jahre steuerlich absetzbar. Je höher also der Anteil des Gebäudes am Gesamtkaufpreis, desto höher die jährliche Abschreibung und desto größer der steuerliche Vorteil. Daher besteht bei Käufern regelmäßig ein Interesse, dem Gebäudeteil einen möglichst hohen Anteil am Kaufpreis zuzuweisen.

Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung?

In der Praxis wird die Kaufpreisaufteilung häufig im notariellen Kaufvertrag geregelt. Doch Vorsicht: Die Finanzverwaltung ist an diese vertragliche Aufteilung nicht gebunden, wenn sie nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht. Die Finanzämter prüfen die Angemessenheit der Aufteilung und können diese durch eigene Berechnungen ersetzen.

Bis 2019 wurde von der Finanzverwaltung ein eigenes Berechnungstool (Arbeitshilfe des BMF) verwendet, das jedoch in der Praxis häufig zu einem zu niedrigen Gebäudewert führte. Dies führte zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt.

Aktuelle Rechtsentwicklung: BFH-Urteile und neue Maßstäbe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen (zuletzt 2021) klargestellt, dass die Arbeitshilfe des BMF nicht zwingend anzuwenden ist. Entscheidend ist, dass die Aufteilung des Kaufpreises die realen Wertverhältnisse von Grund und Boden sowie Gebäude widerspiegelt. Die Gerichte verlangen eine sachgerechte, am Verkehrswert orientierte Aufteilung. Die Arbeitshilfe kann zwar als Orientierung dienen, ist aber nicht bindend. Steuerpflichtige können eigene Gutachten oder andere geeignete Nachweise vorlegen, um einen höheren Gebäudewert zu belegen.

Beispielrechnung: Kaufpreis einer Immobilie: 1.000.000 €

– Bodenrichtwert: 400 €/m², Grundstücksfläche: 1.000 m² → Wert Grund und Boden: 400.000 €

– Restlicher Kaufpreis (Gebäude): 600.000 €

Nur die 600.000 € können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine sachgerechte Aufteilung kann im Einzelfall zu einem höheren Gebäudewert führen, wenn z.B. das Gebäude besonders hochwertig ist.

Teil 2: Restnutzungsdauer von Bestandsimmobilien – Steuerliche Bedeutung und aktuelle Rechtsprechung

Was ist die Restnutzungsdauer?  Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann. Für steuerliche Zwecke ist sie entscheidend, da sie die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) bildet. Die gesetzliche Regelabschreibung beträgt bei Wohngebäuden nach § 7 Abs. 4 EStG neuerdings 3 % pro Jahr (Nutzungsdauer 33 Jahre), bei gewerblichen Gebäuden ebenfalls 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre). Doch gerade bei älteren Bestandsimmobilien kann die tatsächliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein.

Aktuelle Rechtsentwicklung: BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend zu machen. Voraussetzung ist ein substantiiertes Gutachten, das den baulichen Zustand, das Alter und die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachvollziehbar darlegt. Die Finanzverwaltung muss ein schlüssiges Gutachten akzeptieren und darf nicht pauschal auf die gesetzliche Nutzungsdauer abstellen. Allerdings ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung bei der Anerkennung einer verkürzten Restnutzungsdauer sehr kritisch ist. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung sich künftig nicht zulasten der Steuerpflichtigen ändert.

Wie wird die Restnutzungsdauer ermittelt?

– Standardfall: Gesetzliche Nutzungsdauer (z.B. 33 Jahre bei Wohngebäuden)

– Abweichung: Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch ein Gutachten (z.B. wegen Bauschäden, veralteter Technik, geplanter Abriss)

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein 40 Jahre altes Wohngebäude. Laut Gutachten beträgt die Restnutzungsdauer nur noch 20 Jahre. Die jährliche Abschreibung erhöht sich dadurch von 2 % auf 5 % des Gebäudewerts.

Praxistipp: Die Erstellung eines Gutachtens zur Restnutzungsdauer lohnt sich insbesondere bei älteren oder sanierungsbedürftigen Immobilien. Die Kosten für das Gutachten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die steuerliche Optimierung beim Immobilienkauf beginnt mit einer sachgerechten Kaufpreisaufteilung und setzt sich bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer fort. Unternehmer sollten die aktuellen rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Abschreibungspotenziale voll auszuschöpfen. Eine enge Abstimmung mit Steuerberater und Sachverständigen ist dabei unerlässlich, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden und die steuerlichen Vorteile zu sichern.

Wichtige Zahlen und Hinweise:

– Nur der Gebäudewert ist abschreibbar.

– Gesetzliche AfA: 2-3 % (abhängig von Baujahr und Art der Immobilie).

– Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch Gutachten möglich, wobei die Finanzverwaltung sehr kritisch prüft.

– Kaufpreisaufteilung muss den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechen – eigene Gutachten sind zulässig und können zu erheblichen Steuervorteilen führen.

Warnung: Wer die steuerlichen Spielräume nicht nutzt oder sich auf pauschale Berechnungen der Finanzverwaltung verlässt, verschenkt bares Geld. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Steuerpflichtigen – nutzen Sie diese Chance!

© Kanzlei Sassen (2026) in Anlehnung an Verlag Dr. Otto Schmidt KG (2026).

 

 

Von Friesenbrücke bis hin zur Frisia-Elektrofähre

Frank Wessels wurde bereits zum zehnten Mal wiedergewählt

Emden. Rund 70 Teilnehmer begrüßte Diplom-Kaufmann Frank Wessels, Vorstand des Nautischen Vereins zu Emden von 1957, bei der Generalversammlung im Klub zum guten Endzweck in Emden. „Unser Verein zählt aktuell 580 Mitglieder und ich freue mich, wieder einige Neumitglieder und Mitgliedsbetriebe zu begrüßen“, sagte Frank Wessels zu Beginn der Veranstaltung. Asja Stomberg, Simon Bentin und die Firma Noah Maritime Service GmbH gehören zu den Neuzugängen.

Zahlreiche Veranstaltungen mit Fachvorträgen zum Beispiel zum Masterplan Ems, Exkursionen zur neuen Friesenbrücke im Rheiderland, eine Schiffstour mit der neuen Frisia-Elektrofähre und vieles mehr standen im Jahr 2025 auf dem Programm. „Das Nautische Essen bleibt nachwievor ein absolutes Highlight. Hier konnten wir 300 Teilnehmer im vergangenen Jahr begrüßen“, so Frank Wessels.

Der Vorstandsvorsitzende ehrte 11 Mitglieder, die bereits seit über 25 Jahren im Nautischen Verein sind. Davon nahmen Gregor Strelow, Jochen Hilfers, Norbert Radke und Lotse Carsten Wiarda vor Ort ein Geschenk entgegen. Heiner Bögemann, Stefan König, Feodor Möhlmann, Keno Raveling, Markus Wegmann, Matthias Wessels und Matthias Wolf erhielten die Ehrungen auf dem Postweg.

Nachdem traditionellen Captain`s Dinner „Linsen mit Speckfett“ erfolgten die Wahlen. Dabei wurde Frank Wessels als Vorsitzender wiedergewählt. „Es erfüllt mich schon mit Stolz, dass ich das zehnte Mal in Folge wiedergewählt wurde. Dafür bedanke ich mich,“ so der langjährige Vorsitzende.

Bohrtechnik- und Brunnenbauertage 2026

Vom 16.-17. September findet im Bau ABC wieder die Fachtagung statt

Bad Zwischenahn-Rostrup. Nach drei Jahren ist es wieder so weit: Die Region Ammerland wird zum Zentrum der deutschen Bohrtechnik: Vom 16. bis 17. September 2026 finden die 76. Deutschen Brunnenbauertage gemeinsam mit den Bohrtechniktagen im BAU ABC in Bad Zwischenahn statt. Das ist ein starkes Signal für die Region.

Dass diese renommierte Veranstaltung in Bad Zwischenahn stattfindet, ist kein Zufall: Das BAU ABC zählt zu den modernsten Bildungszentren der Bauwirtschaft in Deutschland. Als Kompetenzzentrum für Brunnenbau, Geothermie, Spezialtiefbau, Bohrtechnik und Horizontal-Spülbohrtechnik bildet es die Fachkräfte von morgen aus – praxisnah, zukunftsorientiert und in enger Zusammenarbeit mit der Bauindustrie.

Mit der Ausrichtung der Bohrtechniktage 2026 unterstreicht die Aus- und Fortbildungseinrichtung seine zentrale Rolle in der Weiterentwicklung der Branche – und rückt gleichzeitig die Region Ammerland in den Fokus des bundesweiten Fachpublikums.

Bohren. Bilden. Begeistern.

Die ammerländischen Bohrtechnik- und Brunnenbauertage gelten als Branchentreffen mit Strahlkraft. Die Veranstaltung bietet einen einzigartigen Mix aus hochkarätigen Fachvorträgen, praxisnahen Technikvorführungen und einer groß angelegten Fachausstellung mit über 100 Ausstellern. Sie ist Plattform für Innovation, Wissenstransfer und Austausch – für Planer, Unternehmen, Behörden und Nachwuchs gleichermaßen. Auch Gäste aus der Region sind herzlich eingeladen: Die Fachausstellung sowie die begleitenden Kurzvorträge im Foyerbereich sind für alle Besucher frei zugänglich und bieten spannende Einblicke in aktuelle Entwicklungen rund um Bohrtechnik, Geothermie und Spezialtiefbau.

Das umfangreiche Rahmenprogramm bietet zahlreiche Gelegenheiten zum Netzwerken und fachlichen Austausch in entspannter Atmosphäre. Ein besonderes Highlight ist die Abendveranstaltung im benachbarten „Park der Gärten“. Die Bohrtechniktage und die Deutschen Brunnenbauertage 2026 sind mehr als ein Branchenevent – sie sind ein starkes Signal für die Bedeutung des Ammerlands als Standort für Bildung, Technik und Zukunft. Seien Sie dabei, wenn sich die Branche dort trifft, wo Innovation und Ausbildung Hand in Hand gehen! Weitere Informationen und Anmeldung unter www.bohrtechniktage.de.

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