
Wegen Corona gibt es viele neue Gesetze für Arbeitgeber & Arbeitnehmer
Von Inge Meyer
Wittmund. Zum ersten Mal fand die Jahresabschlussveranstaltung des Wirtschaftsförderkreis Harlingerland zu dem Thema Steueränderungen 2021 mit 33 Selbstständigen digital statt. „Es gibt zahlreiche Änderungen über Homeoffice-Arbeitsplätze, Kurzarbeitergeld, Lockdown und Maskenpflicht“, sagte Steuerberater Michael Arndt, Referent des Webinars von der Kanzlei Arndt Bartsch & Partner aus Esens.
Der CORONA-ANTRAG für die Soforthilfe konnte im ersten Lockdown entweder vom Steuerberater oder direkt vom Unternehmer über die NBANK beantragt werden. Bei einigen Firmen kam die Corona-Soforthilfe schnell, andere Unternehmen erhielten eine Ablehnung, weil z. B. die Kriterien nicht erfüllt wurden. Zum Supergau kam es bereits vor Weihnachten bei einigen Firmen in Weser-Ems, die aufgefordert wurden, die Soforthilfe zurückzuzahlen. Entweder sind falsche Angaben gemacht worden, in diesen Fällen wurde kein Steuerberater aufgesucht, oder der Betrieb war schon in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Im neuen Jahr wird es weiterhin verschärfte Antragsprüfungen auch von genehmigten und bereits ausgezahlten Hilfen geben, so dass es wieder zu Rückzahlungen kommen kann. Um den Missbrauch zu unterbinden, funktioniert dies beim Antrag auf weitere Überbrückungshilfen im zweiten Lockdown (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) nur noch per Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Alle ausgezahlten Hilfen mussten zum 31.Dezember 2020 versteuert werden und auch in diesem Jahr.
BONUSZAHLUNGEN für Mitarbeiter in Höhe bis zu 1.500 Euro, die sogenannte steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie, werden bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss für Mitarbeiter aller Branchen und für diesen Freibetrag verlangt das Finanzamt keine Steuern. Es ist egal, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, um Minijobber oder Kurzarbeiter handelt. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlungen genau in der Lohnabrechnung dokumentiert. Denn es muss eindeutig klar sein, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß § 3 Nr.11a Einkommenssteuergesetz handelt. Auch mitarbeitende Familienangehörige, z.B. Ehefrau oder erwachsene Kinder, erhalten die Bonuszahlung steuerfrei. Nur bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann dies zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen.
HOMEOFFICE-Arbeitsplätze haben die Arbeitsstrukturen in der Wirtschaftskrise komplett umgekrempelt. Bei einem Homeoffice-Arbeitsplatz wird die Technik, Gas und Strom von Zuhause benutzt, z.B. weil ein Elternteil wegen Schul- oder Kindergartenschließungen in Corona-Zeiten nur von Zuhause arbeiten kann. Dies ist auch der Fall, wenn es sich um Beschäftigte aus Risikogruppen handelt. Der Bundestag hat den Weg für die steuerliche Homeoffice-Pauschale im letzten Quartal freigemacht. Arbeitnehmer sollen 2020 und 2021 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen können, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen. Maximal soll dies für 120 Tage gelten, insgesamt also bis zu 600 Euro.
Auch die Anzahl der Kinderkrankentage ist geändert worden und wird von den Krankenkassen gezahlt. Bislang galt: Elternpaare bekommen zusammen 20 bezahlte Krankentage (jeder Elternteil zehn) und Alleinerziehende insgesamt 20 und zwar für alle Kinder unter zwölf Jahren. Wegen Corona ist die Anzahl der Kinderkrankentage im letzten Jahr 2020 aufgestockt worden. Diese Regelung ist nun für das Jahr 2021 verlängert worden, um Eltern, die aufgrund von Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen, finanzielle Sorgen zu nehmen. In Anspruch dürfen genommen werden die Kinderkrankentage also nicht nur, wenn ein krankes Kind zu Hause betreut werden muss, sondern auch, wenn Schule oder Kita aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen sind.
Außerdem soll das Angebot für Eltern gelten, deren Kita grundsätzlich weiter geöffnet ist, die aber freiwillig der Bitte nachkommen, ihre Kinder nicht in die Betreuungseinrichtung zu bringen. Ebenso, wenn ein Kind wegen Wechselunterricht gerade zu Hause ist oder die Eltern auch im Homeoffice arbeiten könnten. Es muss keine Krankmeldung vorliegen, sondern ein formloses Schreiben der Schule/Kita reicht aus.
KURZARBEIT ist sehr teuer, das sagte der SPD-Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mehrfach im Bundestag. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf KUG bis zum 31.Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.Dezember 2021. Die Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt bei Kurzarbeit werden bis zum 30. Juni 2021 zu 100 Prozent erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31.Dezember 2021 erfolgt einer Erstattung zu 50 Prozent – bei Qualifizierung eines Arbeitnehmers während der Kurzarbeit zu 100 Prozent.
Laut Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) kam es in Zuge der Wirtschaftskrise zu einer Mega-Verschuldung. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag im Januar 2021 bei knapp 27.500 Euro. Bis zum 31.Dezember können es noch mehr werden. Die tickende Schuldenuhr ist unter www.steuerzahler.de einsehbar.
MEHRWERTSTEUERERHÖHUNG
„Teilleistungen, die im alten Jahr abgerechnet werden, auch um Liquidität vorzuhalten, müssen mit dem verminderten Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden“, sagte Steuerberater Michael Arndt. Jedoch sind Teilleistungen nicht einfach mit Abschlagszahlungen gleichzusetzen, denn das Finanzamt erkennt die umsatzsteuerpflichtige Rechnung nur an, wenn folgende Punkte beachtet werden.
Entscheidend für die Berechnung der Umsatzsteuer ist immer das Leistungsdatum, also das Datum der Rechnungserstellung und ob ein Unternehmer Soll- oder Ist-Versteuerung anwendet. Auch die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt spielt eine Rolle. Und wann der Kunde die Rechnung bezahlt.
Bei einer Teilleistung muss es sich um eine geschlossene Leistung im Gesamtauftrag handeln, die wirtschaftlich teilbar ist, z.B. eine Werklieferung oder Werkleistung. Für diese Teilleistung muss ein vertraglich gesondertes Teilentgelt vereinbart sein und es muss auch gesondert abgenommen werden. Das Teilentgelt wird gesondert zum verminderten Mehrwertsteuersatz abgerechnet, auch wenn die Rechnungslegung mit dem Datum nach dem 31.Dezember 2020 erfolgte.
Was ist teilbar? Teilbar sind zum Beispiel Gewerke, beispielweise Dachdecker- oder Putzarbeiten, die nach einem Block oder einem Haus abgerechnet werden können. Auch dies muss gesondert vereinbart werden und zwar vor dem Stichtag der abgesenkten Umsatzsteuer am 1. Juli 2020. Bei Teilleistungen, die mit dem verminderten Mehrmehrsteuersatz abgerechnet worden sind, ist der Beginn der Gewährleistungsfrist zu beachten. Eine nur aus steuerlichen Gründen vorweggenommene Abnahme des Teils eines Gesamtbauwerks, also nur um Geld zu sparen, erkennt das Finanzamt nicht an.
Wenn es bei der Teilleistung mit dem gesenkten Umsatzsteuersatz zu Fehlern gekommen ist, kann das Finanzamt eine Nachzahlung einfordern. Zur Nachzahlungen kommen dann auch Zinsen von einem halben Prozent monatlich.
Paragraf 6b Abs. 1 Satz 1 ESTG gestattet Unternehmen die Übertragung stiller Reserven. die während einer längeren Zeit bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet und dann bei einer Veräußerung aufgedeckt werden. Der Veräußerungsgewinn muss dann nicht sofort als Ertrag versteuert werden, sondern kann bis zu 100 Prozent von den Anschaffungs- und Herstellungskosten gesetzlich definierte Reinvestitionsobjekte abgezogen werden. Durch diesen Gewinnabzug, der wie eine Sonderabschreibung wirkt, wird die durch den Veräußerungsgewinn bewirkte Erhöhung des Betriebsvermögens rückgängig gemacht, z.b. bei Grund und Boden, Aufwchs auf Grund und Gebäude sowie Anteile an Kapitalgesellschaften.
„Die Fristverlängerung gilt um ein Jahr für im Jahr 2020 auslaufende Investitionszeiträume“, erläuterte Arndt. Diese Regelung ist nur relevant, wenn in den Vorjahren eine entsprechende Rücklage gebildet wurde, die in 2020 aufzulösen gewesen wäre. Satz 1 EStG gestattet Unternehmen die Übertragung stiller Reserven, die während einer längeren Zeit bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet und dann bei einer Veräußerung aufgedeckt werden.