
Steuerliche Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel
Wiesmoor. Mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche Gesetzesänderungen einher, die die Besteuerung betreffen. Die Änderungen sind größtenteils im Jahressteuergesetz 2014, welches erst am 22. November 2024 den Bundesrat passierte, zu finden. Weitere Regelungen sind im Bürokratieentlastungsgesetz und im Wachstumschancengesetz verankert. Am 20. Dezember 2024 stimmte der Bundesrat dann noch dem Steuerfortentwicklungsgesetz zu. Ein Schelm, wer Böses denkt, wie er/sie feststellt, dass in diesem Gesetz im wesentlichen nur noch Steuerentlastungen und Kindergelderhöhungen enthalten sind.
Auswahl wesentlicher Gesetzesänderungen:
Die E-Rechnung wird ab dem 1. Januar 2025 für den Business-to-Business-Bereich (B2B) zur Pflicht. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können (es wurde berichtet). Bestimmte Übergangsfristen erleichtern bisher nicht vorbereiteten kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfristen; jeder Unternehmer muss also ab sofort in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den angesprochenen Unterlagen gehören neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- und Beitragsbescheide, Vertragsurkunden und Zahlungsanweisungen.
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt für alle Gebäudearten je Wohn- oder Gewerbeeinheit die maximal zulässige Bruttoleistung von 30kWp. Es handelt sich hier um eine Freigrenze. Bei Überschreitung werden mithin die vollen Steuern auf die Leistung auch unterhalb der Grenze fällig. Bei Bestandsgeräten bleiben die bisherigen Werte bestehen. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Unternehmer müssen im Jahr 2025 ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Meldeverfahren über „Mein Elster“ wurde nun stark verspätet eingeführt. Im Einzelnen müssen die Unternehmer unabhängig von Kauf, Miete oder Leasing Informationen übermitteln wie zum Beispiel:
-Art des Kassensystems
-Seriennummer
-Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum
Verstöße werden zwar nicht mit Bußgeldern belegt. Nicht registrierte Kassen können jedoch im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zu Nachteilen führen.
Kinderbetreuungskosten werden im Rahmen der Sonderausgaben künftig in Höhe von 80% statt bisher zwei Drittel berücksichtigt. Es gilt der Höchstbetrag von neuerdings 4.800 Euro gegenüber bisher 4.000 Euro pro Jahr.
Auf Abfindungen werden in der Regel hohe Steuern erhoben, da es sich um Einmalzahlungen z.B. des (ehemaligen) Arbeitgebers handelt. Die sogenannte Fünftelregelung verhindert eine hohe Besteuerung, indem die Abfindung fiktiv über fünf Jahre ausgezahlt wird. So konnte diese Zahlung auch schon beim Arbeitgeber behandelt werden und die Lohnsteuer entsprechend niedriger bemessen werden. Die Begünstigung ist mit Beginn des Kalenderjahres 2025 entfallen.
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Verpflegung (Sachbezugswerte) steigen bundeseinheitlich ab dem 1. Januar 2025 von monatlich 313 Euro auf 333 Euro. Entsprechend erhöht habe sich die Beträge für tägliche Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) erhöht.
Die Sachbezugswerte für Unterkunft oder Mieten steigen ab dem gleichen Zeitpunkt von 278 auf 282 Euro pro Monat.
Die seit Jahren überfällige Anpassung der Werte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten sowie deren gesetzessystematische Vereinfachung sind erneut nicht umgesetzt worden. Auch die Verlängerung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde nicht mehr umgesetzt.
Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sogenannten – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Die bisherige Überprüfung des sogenannten Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent ab dem 6. Dezember 2024, davor 9 Prozent).
Der Einkommensteuertarif wurde angepasst, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Die kalte Progression verhindert, dass zum Beispiel Gehaltserhöhungen oder höheres Einkommen direkt durch die laufende Inflation reduziert oder sogar ganz ihre Wirkung verlieren. In diesem Zuge wurde der einkommensteuerliche Grundfreibetrag auf 12.096 Euro erhöht, Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden auf 6.672 Euro bzw. 255 Euro erhöht sowie die Eckwerte des Einkommensteuertarif wurden um 2,6% begünstigt.
Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Die jüngst für Kleinunternehmer angehobene Grenze von 22.000 Euro wird im Jahr 2025 erneut auf nunmehr 25.000 Euro angehoben. Bis zu dieser Grenze können Kleinunternehmer künftig auf den Umsatzsteuerausweis in Rechnungen verzichten. Für das schon laufende Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz neuerdings 100.000 Euro nicht übersteigen. Im Falle des Überschreitens dieser Grenze kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Die Pauschale für Erbfallkosten im Erbfalle liegt neuerdings bei 15.000 Euro statt bisher auf dem von DEM gerundeten Freibetrag von 20.000 DEM (10.300 Euro).
Zu guter Letzt
Grundsteuer
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Auf der Grundlage der festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen.
Energiesteuer
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh.
Quelle: angelehnt an DATEV (2025) und Bundesfinanzministerium (2025)