Steuerliche Optimierung und aktuelle Rechtslage
Teil 1: Kaufpreisaufteilung bei Immobilien – Steuerliche Optimierung im Fokus
Wer eine Immobilie erwirbt, steht nicht nur vor der Herausforderung der Finanzierung, sondern auch vor der Frage, wie der Kaufpreis steuerlich optimal aufgeteilt werden kann. Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude ist für Unternehmer und Investoren von zentraler Bedeutung, da nur der auf das Gebäude entfallende Anteil abgeschrieben werden kann. Die steuerliche Abschreibung (AfA) mindert die Steuerlast und erhöht so die Rentabilität der Investition.
Warum ist die Kaufpreisaufteilung so wichtig?
Der Grund: Während der Wert des Grund und Bodens nicht abgeschrieben werden darf, ist der Gebäudewert über die Jahre steuerlich absetzbar. Je höher also der Anteil des Gebäudes am Gesamtkaufpreis, desto höher die jährliche Abschreibung und desto größer der steuerliche Vorteil. Daher besteht bei Käufern regelmäßig ein Interesse, dem Gebäudeteil einen möglichst hohen Anteil am Kaufpreis zuzuweisen.
Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung?
In der Praxis wird die Kaufpreisaufteilung häufig im notariellen Kaufvertrag geregelt. Doch Vorsicht: Die Finanzverwaltung ist an diese vertragliche Aufteilung nicht gebunden, wenn sie nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht. Die Finanzämter prüfen die Angemessenheit der Aufteilung und können diese durch eigene Berechnungen ersetzen.
Bis 2019 wurde von der Finanzverwaltung ein eigenes Berechnungstool (Arbeitshilfe des BMF) verwendet, das jedoch in der Praxis häufig zu einem zu niedrigen Gebäudewert führte. Dies führte zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt.
Aktuelle Rechtsentwicklung: BFH-Urteile und neue Maßstäbe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen (zuletzt 2021) klargestellt, dass die Arbeitshilfe des BMF nicht zwingend anzuwenden ist. Entscheidend ist, dass die Aufteilung des Kaufpreises die realen Wertverhältnisse von Grund und Boden sowie Gebäude widerspiegelt. Die Gerichte verlangen eine sachgerechte, am Verkehrswert orientierte Aufteilung. Die Arbeitshilfe kann zwar als Orientierung dienen, ist aber nicht bindend. Steuerpflichtige können eigene Gutachten oder andere geeignete Nachweise vorlegen, um einen höheren Gebäudewert zu belegen.
Beispielrechnung: Kaufpreis einer Immobilie: 1.000.000 €
– Bodenrichtwert: 400 €/m², Grundstücksfläche: 1.000 m² → Wert Grund und Boden: 400.000 €
– Restlicher Kaufpreis (Gebäude): 600.000 €
Nur die 600.000 € können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine sachgerechte Aufteilung kann im Einzelfall zu einem höheren Gebäudewert führen, wenn z.B. das Gebäude besonders hochwertig ist.
Teil 2: Restnutzungsdauer von Bestandsimmobilien – Steuerliche Bedeutung und aktuelle Rechtsprechung
Was ist die Restnutzungsdauer? Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann. Für steuerliche Zwecke ist sie entscheidend, da sie die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) bildet. Die gesetzliche Regelabschreibung beträgt bei Wohngebäuden nach § 7 Abs. 4 EStG neuerdings 3 % pro Jahr (Nutzungsdauer 33 Jahre), bei gewerblichen Gebäuden ebenfalls 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre). Doch gerade bei älteren Bestandsimmobilien kann die tatsächliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein.
Aktuelle Rechtsentwicklung: BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend zu machen. Voraussetzung ist ein substantiiertes Gutachten, das den baulichen Zustand, das Alter und die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachvollziehbar darlegt. Die Finanzverwaltung muss ein schlüssiges Gutachten akzeptieren und darf nicht pauschal auf die gesetzliche Nutzungsdauer abstellen. Allerdings ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung bei der Anerkennung einer verkürzten Restnutzungsdauer sehr kritisch ist. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung sich künftig nicht zulasten der Steuerpflichtigen ändert.
Wie wird die Restnutzungsdauer ermittelt?
– Standardfall: Gesetzliche Nutzungsdauer (z.B. 33 Jahre bei Wohngebäuden)
– Abweichung: Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch ein Gutachten (z.B. wegen Bauschäden, veralteter Technik, geplanter Abriss)
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein 40 Jahre altes Wohngebäude. Laut Gutachten beträgt die Restnutzungsdauer nur noch 20 Jahre. Die jährliche Abschreibung erhöht sich dadurch von 2 % auf 5 % des Gebäudewerts.
Praxistipp: Die Erstellung eines Gutachtens zur Restnutzungsdauer lohnt sich insbesondere bei älteren oder sanierungsbedürftigen Immobilien. Die Kosten für das Gutachten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die steuerliche Optimierung beim Immobilienkauf beginnt mit einer sachgerechten Kaufpreisaufteilung und setzt sich bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer fort. Unternehmer sollten die aktuellen rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Abschreibungspotenziale voll auszuschöpfen. Eine enge Abstimmung mit Steuerberater und Sachverständigen ist dabei unerlässlich, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden und die steuerlichen Vorteile zu sichern.
Wichtige Zahlen und Hinweise:
– Nur der Gebäudewert ist abschreibbar.
– Gesetzliche AfA: 2-3 % (abhängig von Baujahr und Art der Immobilie).
– Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch Gutachten möglich, wobei die Finanzverwaltung sehr kritisch prüft.
– Kaufpreisaufteilung muss den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechen – eigene Gutachten sind zulässig und können zu erheblichen Steuervorteilen führen.
Warnung: Wer die steuerlichen Spielräume nicht nutzt oder sich auf pauschale Berechnungen der Finanzverwaltung verlässt, verschenkt bares Geld. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Steuerpflichtigen – nutzen Sie diese Chance!
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