Kategorie: Recht & Steuern

Steuern Februar

BFH lässt Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu

Der BFH hat mit Urteil vom 20. September 2022 (IX R 29/21) zugunsten der Kläger entschieden, dass Abfindungen an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnungen zum Zwecke von Renovierungsmaßnahmen sofort abziehbare Werbungskosten darstellen.

Damit widersprach er der Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 12. November 2021, Az: 4 K 1941/20 F) und der Finanzverwaltung, die diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen wollten.  

Begründung des BFH:

-Anschaffungsnahe Herstellungskosten setzen Aufwendungen für die bauliche Maßnahme an Einrichtungen des Gebäudes oder dem Gebäude selbst voraus

-Mieterabfindungen stellen jedoch keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen

-Auch wenn diese Aufwendungen mittelbar oder unmittelbar durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (mit-)veranlasst sind, unterfallen sie nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Immobilien: Übertragung von Einkünften innerhalb der Familie

Wie können Vermietungseinkünfte innerhalb der Familie verlagert werden? Wann ist ein Zuwendungsnießbrauch steuerlich anzuerkennen? Der BFH hat klargestellt, dass eine befristete Übertragung auf die minderjährigen Kinder im Wege eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht missbräuchlich ist, wenn die Eltern – von der übertragenen Einkunftsquelle abgesehen – hieraus keinen weiteren Steuervorteil ziehen.

Mit Urteil vom 20.06.2023 (IX R 8/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die zeitlich befristete Übertragung einer Einkunftsquelle auf minderjährige Kinder nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn aus dieser Übertragung keine steuerlichen Vorteile – mit Ausnahme der Verlagerung der Einkunftsquelle – entstehen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus zwei minderjährigen Kindern. Die Eltern der beiden Kinder erwarben ein bebautes Gewerbegrundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum. Das Grundstück war teilweise an eine GmbH vermietet. Nach dem Erwerb vermieteten die Eltern das gesamte Grundstück an die GmbH, welche es zu 75 % bis 80 % weitervermietete. 

Anschließend räumten die Eltern ihren Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Der vom Amtsgericht bestellte Ergänzungspfleger genehmigte die Einräumung des Nießbrauchs zugunsten der Kinder.

Das Finanzamt rechnete die aus der Vermietung des Grundstücks entstehenden Einnahmen jedoch weiterhin den Eltern zu und lehnte die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zugunsten der Nießbrauchsgemeinschaft ab. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass zwar der Nießbrauch eingeräumt worden sei, den Nießbrauchern jedoch keinerlei Raum für eine eigene Verwaltung des Objekts zur Verfügung stehe. 

Zum einen sei der Mietvertrag für die Dauer des Nießbrauchs unkündbar gewesen, zum anderen seien den Kindern auch nur die zukünftigen Mieteinnahmen übertragen worden. Zudem liege ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vor, da nach Rechtsprechung des BFH ein Zuwendungsnießbrauch zwischen nahen Angehörigen nicht anzuerkennen sei, wenn er an einem Grundstück begründet werde, welches der Zuwendende selbst benötige und welches er deshalb zurückmieten müsse. Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG auf.

Ertragsteuerliche Zulässigkeit des Nießbrauchs zwischen nahen Angehörigen

Nach den Grundsätzen des BFH verwirklicht derjenige den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung, der ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte entgeltlich auf Zeit überlässt. 

Die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Mietvertrag müssen dem Nießbraucher dazu rechtlich oder tatsächlich zurechenbar sein. Ein Nießbraucher erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er im Außenverhältnis selbst als Vermieter in Erscheinung tritt.  Auch ein (befristetes) schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 EStG führen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH sieht nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für die wirksame Übertragung des Nießbrauchs als erfüllt an. Der Nießbrauch wurde unstrittig wirksam begründet. Auch einen Gestaltungsmissbrauch konnte der BFH nicht feststellen. 

Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Das ist nach Rechtsprechung des BFH generell nicht gegeben, wenn das Kind die Immobilie an einen fremden Dritten vermietet. Auch eine Übertragung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ist danach grundsätzlich unschädlich.

Im Streitfall führte die Übertragung des Nießbrauchsrechts lediglich zur Übertragung der Einkunftsquelle. Ein steuerlicher Vorteil entsteht somit nur aus der reinen Übertragung der steuerlichen Einkunftsquelle. Dies ist nach der obigen Auffassung gesetzlich vorgesehen und somit nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Die Übertragung eines Nießbrauchsrechts von Wirtschaftsgütern, aus denen Einkünfte erzielt werden, kann eine sinnvolle Gestaltung zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge von Minderjährigen (insbesondere dem Grundfreibetrag) darstellen. Eltern haben so die Möglichkeit, ihre Unterhaltsverpflichtung wirksam zu erfüllen und gleichzeitig Einkünfte aus ihrer steuerlichen Sphäre herauszunehmen.

BFH, Urt. v. 20.06.2023 – IX R 8/22

Quelle: Deubner-Steuern.de

 

 

 

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Thema: Wettbewerbsrecht

In den letzten Jahren hat das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb einige Reformen über sich ergehen lassen müssen. Zuletzt wurde es umfassend im Jahre 2020 bearbeitet. Die Reformen haben dazu geführt, dass es ruhiger geworden ist im Hinblick auf massenhafte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, bei tatsächlichen wettbewerbsrechtlichen Verstößen aber schwerer geworden ist, die Ansprüche der betroffenen durchzusetzen.

Fällt einem Unternehmen auf, dass ein Wettbewerber wettbewerbswidrige Handlungen unternimmt, dann beginnt ein bestimmtes Verfahren, an dessen Ende dem Wettbewerber verboten werden soll, die unlauteren geschäftlichen Praktiken fortzusetzen. Zunächst wird der wettbewerbswidrige Sachverhalt ermittelt, hierzu sind ggfs. Testkäufe durchzuführen oder Untersuchungen im Ladengeschäft vorzunehmen. Die Beweismittel sind zu sichern.

Im Fall von Testkäufen besteht die Möglichkeit, im Falle des Obsiegens die Rechercheaufwendungen, sprich den Kaufpreis, von der Gegenseite erstattet zu verlangen. Ist der Sachverhalt geklärt und belegbar, erfolgt eine Abmahnung. Bisher war es so, dass auch die Kosten der Abmahnung unproblematisch der Gegenseite in Rechnung gestellt werden konnten.

Da im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und den Telemedien aber massehaft Abmahnungen verschickt worden sind, die Informationspflichten, Kennzeichenpflichten oder ähnliches abgemahnt haben und regelmäßig kleine Unternehmensgrün der trafen, die durch die mit den Streitwerten verbundenen hohen Forderungen regelmäßig, über die Maßen belastet worden sind, sind die Ansprüche an eine Abmahnung erheblich gestiegen.

Insbesondere ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen, bei Abmahnungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Ebenso ist der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen bei Verstößen gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, wenn sie weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Erschwerend kommt hinzu, dass bei einer unberechtigten Abmahnung oder der unberechtigten Geltendmachung von Aufwendungsersatz, der Gegner einen eigenen Anspruch für die Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung geltend machen kann. Dies war bisher nicht so, bei einer ungerechtfertigten Abmahnung bzw. ungerechtfertigter Kostenansprüche wurde schlicht nicht reagiert, da man für den Fall, dass das Verfahren gerichtlich wird, gesetzliche Kostenerstattungsansprüche im gesetzlichen Verfahren hatte.

Erhält der Wettbewerber die Abmahnung kann ersieh entscheiden, was er tun möchte. Erkennt er, dass der Tatvorwurf gerechtfertigt ist, empfiehlt es sich, eine Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um weitere Kosten im gerichtlichen Verfahren zu vermeiden.

Dies gilt jedenfalls dann, solange man sicher sein kann, dass man die stets mit zu vereinbarende Vertragsstrafe durch entsprechend rechtmäßiges Verhalten vermeiden kann. Läuft man Gefahr, dass so ein Fehlverhalten nochmals geschieht, dann kann überlegt werden, ob man nicht besser ein gerichtliches Verbot ergehen lässt, bei dem evtl. Strafzahlungen nicht der Gegenseite, sondern dem Staat zugutekommen, was die Motivation der Rechtsverfolgung regelmäßig erheblich erkalten lässt.

Gibt der Wettbewerber die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab, dann wechselt der Abmahnende in das gerichtliche Verfahren. Ob dies mit der einstweiligen Anordnung begonnen wird oder gleich Klage erhoben wird, kommt auf den Einzelfall an. Durch die diversen Reformen ist der fliegende Gerichtsstand im Einzelfall aufgehoben worden.

Grundsätzlich gilt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten, die wettbewerbsrechtlicher Natur sind, ausschließlich Landgerichte zuständig sind. Unabhängig vom Streitwert landet man daher nie beim Amtsgericht, sondern stets beim Landgericht. Fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass man aufgrund der Zuwiderhandlung das gerichtliche Verfahren bei jedem Gericht eröffnen kann, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begonnen wurde. § 14, Absatz 2, Satz 3 bestimmt aber, dass dies nicht gilt bei Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder im Fall von Abmahnungen durch Abmahnvereine. Damit ist der fliegende Gerichtsstand der dazu führte, dass vor der Reform die Verfahren stets bei dem Landgericht geltend gemacht wurden, dessen Oberlandesgericht die für den Abmahnenden beste Rechtsprechung pflegte, mittlerweile regelmäßig bei dem Gericht geltend gemacht werden müssen, an dem Wettbewerber seinen Sitz hat. Dies kann dazu führen, dass die Verfahren mehr oder weniger schwierig durchzuführen sind. Die Risiken einer einstweiligen Anordnung liegen darin, dass im Falle eines Erlasses und der Vollziehung der einstweiligen Anordnung (einstweilige Anordnungen müssen immer zum Zwecke der Vollziehung zugestellt werden, anderenfalls verlieren sie nach vier Wochen ihre Wirkung), das Unterlassungsgebot des Gerichts einhält. Legt er Widerspruch ein oder fordert dazu auf, Hauptsacheklage zu erheben, kann sich nach ein bis zwei Jahren herausstellen, dass die Unterlassungsverfügung nicht gerichtfertigt war.

Hat der Wettbewerber dann in diesem Zeitraum bestimmte Waren nicht verkauft oder vernichtet, kann er Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend machen, der eine ungerechtfertigte einstweilige Anordnung erhalten hat. Das Risiko dieser Haftung ist daher vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung sorgfältig abzuwägen, um nicht am Ende selbst auf einen hohen Schaden sitzen zu bleiben. So kann es sich als besser erweisen, ein grundsätzlich länger dauerndes Klageverfahren einzuleiten, als eine riskante einstweilige Verfügung. Insbesondere hinsichtlich der sehr wichtigen Dringlichkeit fällt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bis heute erheblich auseinander.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vermutet, dass eine Wettbewerbssache dringlich ist. Hält sich der Abmahnende an bestimmte Regeln, die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich aufgestellt werden, gilt die Dringlichkeit als gegeben. Entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen der Feststellung des Sachverhaltes und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht. Die Gerichte schwanken zwischen vier Wochen und zwei Monaten. Mangels fliegenden Gerichtsstandes kann man sich heute nicht mehr das Gericht aussuchen, dass die längste Frist gewährt, sondern muss gegebenenfalls, mit einem Gericht vorliebnehmen, dass nur eine sehr kurze Frist für die Dinglichkeit als angemessen hält und schon deswegen klagen, um zu vermeiden, dass eine einstweilige Anordnung als unzulässig abgewiesen werden kann.

Lesen Sie den nächsten Teil zum Wettbewerbsrecht in der November Ausgabe Wirtschaftsecho.

Fachkräfte rechtssicher abwerben

Die Suche nach Arbeitnehmern, insbesondere Fachkräften, macht Arbeitgeber erfinderisch. Was in der Bundesliga der Fußballer schon seit Jahrzehnten gang und gäbe ist, nimmt auch in der normalen Arbeitswelt immer mehr zu. Die besten Fachkräfte werden direkt bei der Konkurrenz abgeworben. Kommen die Fachkräfte nicht freiwillig, werden schwere Geschütze aufgefahren, die Mitarbeiter werden am Arbeitsplatz mit Telefonaten überhäuft und es werden Abwerbeprämien versprochen.

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