Kategorie: Recht & Steuern

Kein Kindergeld im Masterstudium…

Die E-Rechnung ab 2025

Westerstede. Ab dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmern (B2B – business to business) verpflichtend. Wie ist der Begriff elektronische Rechnung zu verstehen und was gilt für die Anwendung der Neuregelung tatsächlich ab 2025?

Mit dem Wachstumschancengesetz wird ab dem Jahr 2025 eine nationale Verpflichtung für elektronische Rechnungen eingeführt. Betroffen von der Neuregelung sind Unternehmer, die untereinander Leistungen erbringen (B2B Umsätze). Leistungserbringer und -empfänger müssen ihren Sitz, die Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte im Inland haben.

Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Dieses strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Rechnungen, die im PDF-Format in einer E-Mail übersandt werden, gelten nicht als elektronische Rechnung. Papierrechnungen und Rechnungen, die beispielsweise elektronisch als PDF-Datei übermittelt werden, gelten bzw. fallen zukünftig unter den Begriff der sonstigen Rechnung. Diese dürfen ab dem Jahr 2028 für B2B Umsätze nicht mehr übermittelt werden.

Der Gesetzgeber hat für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung geschaffen, die sich wie folgt darstellt:

Für Rechnungsaussteller gilt:

In den Jahren 2025 und 2026 dürfen vom Rechnungsaussteller weiterhin Rechnungen in Papierform erstellt werden und auch die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z. B. PDF-Format), bleibt bestehen. Bei diesen Vorgehensweisen muss der Rechnungsempfänger jedoch seine Zustimmung erteilen.

Diese Vereinfachungsregelungen bleiben auch für das Jahr 2027 bestehen, allerdings sind sie dann nur noch für ausstellende Unternehmen anwendbar, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 unter 800.000 EUR lag.

Ab dem Jahr 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten.

Für Rechnungsempfänger gilt:

Rechnungsempfänger müssen bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen und verarbeiten zu können. Ihre Zustimmung zum Erhalt einer elektronischen Rechnung ist hierzu nicht erforderlich.

Kleinbetragsrechnungen und Fahrscheine sollen von der neuen Regelung ausgenommen werden. Diese dürfen weiterhin als sonstige Rechnung also in Papierform oder als PDF übermittelt werden.

Quelle: Wachstumschancengesetz

 

Kindergeldanspruch bei Tätigkeit zwischen Bachelor- und Masterstudium

Besteht für die Eltern ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium arbeitet?

Ein Kindergeldanspruch besteht unter den weiteren Voraussetzungen u. a. im Zeitraum einer Berufsausbildung und der Absolvierung eines Freiwilligendienstes. Wie verhält es sich, wenn der Freiwilligendienst zwischen dem Bachelor- und Masterstudium absolviert wird und das Kind in diesem Zeitraum einer Tätigkeit nachgeht?

 

Der BFH hatte in folgendem Fall zu urteilen:

Die Tochter des Klägers schloss ihr Bachelorstudium mit dem Sommersemester 2018 ab. Das konsekutive Masterstudium nahm sie erst im Oktober 2019 auf. In der Zwischenzeit absolvierte sie von Oktober 2018 bis Mai 2019 ein freiwilliges, soziales Jahr im Ausland. Nach ihrer Rückkehr übte sie von Juli bis September 2019 eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Streitig war, ob der Vater für diesen Zeitraum der Aushilfstätigkeit kindergeldberechtigt ist.

Der BFH urteilte wie folgt: Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Dieser ist allerdings nur gewährt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung (hier das Masterstudium) zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen.

Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Im Streitfall waren es jedoch 25 Stunden. Damit hatte der Vater keinen Anspruch auf Kindergeld.

Folglich kommt es bei einer Erwerbstätigkeit des Kindes nach Abschluss einer Erstausbildung u. a. für den Kindergeldanspruch auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an.

Quelle: BFH Urteil v. 12.10.2023 – III R 10/22

 

 

Nicht nur die Höhe der Miete, auch die Wohnungsgröße spielt eine Rolle

Achtung bei altersbedingtem Umbau von Wohnräumen!

Der behindertengerechte Umbau eines Hauses/ einer Wohnung ist meistens mit hohen Kosten verbunden, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können gem. § 33 EStG. Für die Abziehbarkeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, also unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen.

In dem Streitfall des Finanzgerichtes Nürnberg hatte ein Ehepaar Aufwendungen in Höhe von rund 47.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht für den altersbedingten Umbau ihres Wohnhauses. Dieses wurde jedoch seitens des Finanzamtes nicht anerkannt und abgelehnt, obwohl dem Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung vorlag, in der bestätigt wurde, dass bei beiden Eheleuten ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnräume aus medizinischer Sicht dringend anzuraten ist. Darüber hinaus war im Streitfall klar, dass sich der Gesundheitszustand des Ehemannes stetig verschlechtern würde und er in 2 bis 3 Jahren auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen sein würde.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass sich das Ehepaar nicht in einer Zwangslage befand. Der Umbau sei sinnvoll, jedoch noch nicht erforderlich gewesen. Bis zum Zeitpunkt der zwangsläufigen Notwendigkeit (eines Rollstuhls/ Rollators) hätten die Steuerpflichtigen mit den Umbaumaßnahmen warten müssen, um die Kosten und derer Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen zu erlangen.

FG Nürnberg, Urteil v. 06.09.2023 3 K 988/21

 

Vermietung und Verpachtung unter der Lupe der Finanzverwaltung und Rechtsprechung

Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sind in der Steuererklärung neben den anderen Einkünften zu erklären. Hierbei sind Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien nur dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht (nicht nur bei Angehörigen!). In diesem Fall spricht man von einer typisierten Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht.

Beträgt die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Bruttomiete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, muss seit dem Veranlagungszeitraum 2021 bei einer auf Dauer angelegten Wohnraumvermietung die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose geprüft werden. Hierbei wurde der Prognosezeitraum vom Bundesfinanzhof typisierend auf 30 Jahre festgelegt, sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist. Das bedeutet, dass bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen ist, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraumein positives Ergebnis aus dem Objekt erwirtschaftet werden kann. Fällt die Totalüberschussprognose positiv aus, so sind die Werbungskosten in vollem Umfang abzugsfähig. Ist die Totalüberschussprognose negativ, hat eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen.

Steuerpflichtige, die mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete verlangen kommen indes um die Erstellung einer Totalüberschussprognose herum. Werden also nicht 100 Prozent aber mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart und tatsächlich gezahlt, sind die Werbungskosten zu 100 Prozent abziehbar. Im Falle der Vermietung an nahe Angehörige können hier Verluste entstehen, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Im Streitfall hatte der BFH über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Ehepaar besitzt drei voll finanzierte Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm. Sie vermieteten diese Immobilien an ihre volljährigen Kinder zu einer Miete von mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Im Streitfall sind den Vermietern, also hier den Eltern, auf diesem Wege jährlich Verluste von bis zu 216.000 € entstanden, was durch die Verrechnung mit den übrigen positiven Einkünften der Eltern zu hohen Steuerersparnissen führte.

Dies hat der BFH unterbunden mit folgender Begründung:

Bei der Vermietung einer Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht. Diese bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit sei Anlass zu der Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose. Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen.

Mit der 250 qm Grenze führt der BFH hier außerhalb des Einkommensteuergesetzes eine neue Tatbestandsvoraussetzung zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels Totalüberschussprognose ein. Das Urteil könnte allerdings zukünftig zu weiteren Prozessen führen, da in ähnlich gelagerten Fällen demnach die Vermietung einer 240 qm großen Immobilie auf Sylt steuerlich anzuerkennen sein könnte, die einer 260 qm großen Immobilie in einem Sanierungsgebiet aber ggfs. nicht.

BFH-Urteil v. 20.06.2023, IX R 17/21

 

Das Supervermächtnis: Erklärung, Muster & Vorteile beim Supervermächtnis

Von Felix Hapig, Dr. Hapig & Kollegen Leer

Mit einem Supervermächtnis können die Nachteile, die mit einem Berliner Testament verbunden sind, ausgeglichen werden – deshalb könnten Ehepaare über die Einbringung eines solchen Vermächtnisses in ihrem gemeinsamen Testament nachdenken.

1. Was ist ein Supervermächtnis?

Ein Supervermächtnis ist eine Ergänzung des Berliner Testaments. Da bei diesem partnerschaftlichen Testament die Kinder der Erblasser im ersten Erbfall leer ausgehen und der länger lebende Ehepartner das gesamte Erbe erhält, werden auch die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder nicht ausgenutzt – dies und weitere Probleme können durch ein Supervermächtnis verhindert werden.

Im Supervermächtnis wird deshalb bestimmt, dass der länger lebende Ehepartner frei über das Erbe des ersten Ehepartners verfügen darf – dieses also auch trotz Enterbung mit Vermächtnissen an die Kinder weitergeben kann. Den Namen hat das Supervermächtnis, weil der zweite Ehepartner dabei vollkommene Freiheit über die Gestaltung des Vermächtnisses hat – so darf er etwa frei über die Vermächtnishöhe und den Zeitpunkt der Auszahlung entscheiden.

2. Welche Probleme des Berliner Testaments löst das Supervermächtnis?

Wie bereits genannt, wird das Supervermächtnis ergänzend zum Berliner Testament beschlossen. Durch die Einsetzung eines Supervermächtnisses können Probleme des Berliner Testaments verhindert und sogar zum Vorteil für die Erben abgeändert werden.

Pflichtteilsforderung der enterbten Kinder

Problem: Da die Kinder eines Ehepaars bei einem Berliner Testament im ersten Erbfall enterbt werden, steht ihnen ein gesetzlicher Pflichtteil am Erbe zu. Diesen Anspruch können sie gegenüber dem länger lebenden Ehepartner geltend machen, welcher dem Anspruch dann durch Geldzahlungen gerecht werden muss.

Lösung: Mit einem Supervermächtnis können Pflichtteilsforderungen umgangen werden. Stellt der länger lebende Ehepartner den Kindern innerhalb des Vermächtnisses etwa in Aussicht, dass das Vermächtnis höher ausfallen wird als der Pflichtteil, werden die Kinder wahrscheinlich kein Gebrauch von ihrem Pflichtteilsrecht machen.

Freie Entscheidung über Zeitpunkt & Höhe der Erbteilsübertragung

Problem: Bei einem normalen Testament wird nur vom Erblasser bestimmt, wer erben soll und wie hoch der Erbteil einzelner Verwandter ausfällt. Die Auszahlung ist dann sofort nach dem Erbfall fällig und über die Höhe kann nicht mehr verhandelt werden.

Lösung: Durch ein Supervermächtnis kann der länger lebende Ehepartner frei entscheiden, wann innerhalb einer festgesetzten Frist das Vermächtnis an die Erben ausgezahlt werden soll und wie hoch dieses genau ausfällt. Über die Verteilung des Erbes kann bei einem Supervermächtnis also nicht nur der Erblasser, sondern auch der hinterbliebene Ehepartner entscheiden.

Flexible Reaktion auf künftige Entwicklungen

Problem: Ist ein Berliner Testament einmal aufgesetzt, kann es vom länger lebenden Ehepartner allein nur schwer abgeändert werden, wenn kein Supervermächtnis bestimmt wurde. Das kann besonders ärgerlich sein, wenn sich nach dem ersten Erbfall beispielsweise die finanzielle Lage des zweiten Ehepartners oder das Verhältnis zu den Kindern negativ ändert und diese dann doch mit einem kleineren Erbteil bedacht werden sollen.

Lösung: Durch ein Supervermächtnis können die länger lebenden Ehepartner vor allem ihre eigene Versorgung garantieren. So können sie den Kindern gerade so viel als Vermächtnis zuschreiben, wie sie entbehren können und für angemessen halten. Auch die Entscheidung für ein niedriges oder gar kein Vermächtnis ist möglich, wenn sich das Verhältnis zwischen den Parteien nach dem ersten Erbfall zum Negativen wenden sollte – dabei muss aber stets auf mögliche Pflichtteilsansprüche geachtet werden.

Nutzung von Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer

Problem: Ein weiteres Problem beim Berliner Testament stellt der Verlust der Erbschaftssteuerfreibeträge dar. Gegenwärtig können Kinder derzeit 400.000 € und Ehepartner 500.000 € steuerfrei erben – alles darüber hinaus muss versteuert werden. Wird der länger lebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt, verfallen zunächst die Freibeträge der Kinder und der länger lebende Ehepartner muss das Erbe versteuern, wenn es 500.000 € übersteigt.

Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners wird dann unter Umständen zwei Mal versteuert – zunächst, wenn der Ehepartner erbt, und anschließend, wenn die Kinder erben. Im letzten Erbgang wird der Nachlass noch um das Vermögen des zweiten Ehepartners erhöht und übersteigt dann leichter die Grenze für Erbschaftssteuerfreibeträge.

Lösung: Setzen Erblasser ein Supervermächtnis ein, kann der Nachlass so verteilt werden, dass weder für den länger lebenden Ehepartner noch für die Kinder eine Erbschaftssteuer anfällt. Erhält der Ehepartner beispielsweise 700.000 € vom Erblasser, kann er 200.000 € auf die Kinder verteilen, damit die steuerfreie Grenze von 500.000 € für Ehepartner nicht überschritten wird.

Würde das Vermögen nach dem Tod des zweiten Elternteils außerdem zu hoch sein und die Kinder müssten deshalb Steuern zahlen, kann schon nach dem ersten Erbfall durch das Supervermächtnis Vermögen auf die Kinder übertragen werden.

Beispiel: Ein Vater hat ein Vermögen von 500.000 € und seine Ehefrau eines von 400.000 €. Das Ehepaar hat zwei Kinder und bestimmt innerhalb seines Berliner Testaments ein Supervermächtnis. Als der Vater verstirbt, erhält zunächst die Mutter 500.000 € von ihm und würde damit den Freibetrag für Ehepartner nicht überschreiten. Trotzdem entscheidet sie, dass jeweils 100.000 € an die Kinder vermacht werden sollen.

Der Grund dafür ist, dass das Gesamtvermögen der Ehepartner 900.000 € beträgt, die Kinder im zweiten Erbfall jeweils 450.000 € erben würden und deshalb Erbschaftssteurern zahlen müssten. Weil die Kinder aber im ersten Erbgang durch das Supervermächtnis bereits insgesamt 200.000 € ausgezahlt bekommen haben, beträgt das Gesamterbe im zweiten Erbfall nur noch 700.000 € – jedes Kind erhält 350.000 € und überschreitet damit nicht den Freibetrag.

Praxisbeispiel: Ein Supervermächtnis kann sich positiv auf das Vermögen von länger lebenden Ehepartnern sowie den Kindern des Ehepaares auswirken, da es meist zur Umgehung von Erbschaftssteuern eingesetzt wird. Damit Sie die finanziellen Gründe und Steuerersparungen hinter dem Supervermächtnis besser nachvollziehen können, finden Sie im Folgenden ein Rechenbeispiel.

Ohne Supervermächtnis:

Ein Ehepaar verfügt über 600.000 € pro Kopf. Durch das zuvor abgeschlossene Berliner Testament gelten die zwei Kinder als Schlusserben. Im ersten Erbfall werden die Kinder deshalb enterbt und der Ehepartner erhält den gesamten Nachlass – die Kinder können keinen Gebrauch von ihren Erbschaftssteuerfreibeträgen machen. Der länger lebende Ehepartner erhält die 600.000 € des verstorbenen Ehepartners und muss wegen Überschreitung des Freibetrages die überschüssigen 100.000 € versteuern. Da der zweite Elternteil das Vermögen weder ausgibt noch erhöht – das Vermögen sich also auf 1.200.000 € beläuft –, erhalten die Kinder im zweiten Erbfall jeweils 600.000 €. Da nun auch der Freibetrag der Kinder überschritten ist, muss jedes Kind 200.000 € versteuern.

Mit Supervermächtnis:

Haben die Eltern zu Lebzeiten ein Supervermächtnis abgeschlossen, kann die oben genannte Versteuerung umgangen werden. Der länger lebende Ehepartner kann in diesem Fall noch zu Lebzeiten Vermögensgegenstände aus dem Nachlass des Erstverstorbenen Ehepartners an die Kinder übertragen. Damit kann die Überschreitung des Erbsteuerfreibetrages sowohl seitens des Ehepartners als auch der Kinder vermieden werden. In dem eben genannten Beispiel wäre es etwa sinnvoll, die Kinder jeweils mit 200.000 € zu bedenken, damit der Freibetrag beim ersten und auch beim zweiten Erbfall ausgenutzt werden kann.

l.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fachkräfte rechtssicher abwerben

Die Suche nach Arbeitnehmern, insbesondere Fachkräften, macht Arbeitgeber erfinderisch. Was in der Bundesliga der Fußballer schon seit Jahrzehnten gang und gäbe ist, nimmt auch in der normalen Arbeitswelt immer mehr zu. Die besten Fachkräfte werden direkt bei der Konkurrenz abgeworben. Kommen die Fachkräfte nicht freiwillig, werden schwere Geschütze aufgefahren, die Mitarbeiter werden am Arbeitsplatz mit Telefonaten überhäuft und es werden Abwerbeprämien versprochen.

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