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Wie lege ich mein Geld an?

Uplengen. Für Geldanlagen gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Welche ist die beste? Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn sowohl die finanzielle Lage der Sparer als auch die Anlagemöglichkeiten sind völlig verschieden. Somit besteht die Notwendigkeit der Bürger, die Art ihrer Geldanlage je nach ihrer finanziellen Situation zu entscheiden. Wer in einer schwierigen finanziellen Lage lebt, wird allenfalls eine kleine Rücklage in Form eines Sparkontos mit einer kurzen Kündigungsfrist bilden können. Wer dagegen über ein beachtliches Vermögen verfügt, wird auch den Kauf von Aktien in Erwägung ziehen

Zwischen diesen beiden Anlagearten bestehen erhebliche Unterschiede. Wer ein Sparguthaben bei einer Bank unterhält, muss sich keine Sorge um den Erhalt seines Geldes machen. Er kann aufgrund der gesetzlichen Pflichten seiner Bank sicher sein, dass er sein Geld in voller Höhe zurückerhalten wird und zudem Zinsen bekommt, deren Höhe bereits bei der Anlage des Geldes für die Gesamtzeit der Anlage vereinbart wird oder nur bei einer wesentlichen Veränderung der Lage am Geld- und Kapitalmarkt verändert werden kann.

Völlig anders ist die Lage bei einer Kapitalanlage in Form von Aktien. Der Anleger ist im rechtlichen Sinne nicht Gläubiger, sondern Miteigentümer eines Unternehmens. Das hat natürlich völlig unterschiedliche Entwicklungen zur Folge. Der Aktionär hat keinen Anspruch auf eine gleichbleibende Verzinsung seiner Anlage. Als Miteigentümer von Aktiengesellschaften ist er von der Entwicklung der Kurse seiner Aktien abhängig. Die hängt von einer ganzen Reihe von Einflussfaktoren ab. Sie sind in zwei Hauptgruppen enthalten: Wie wird sich die allgemeine wirtschaftliche Lage entwickeln und wie wird sich die Ertragslage eines bestimmten Unternehmens verändern? Beide Entwicklungen sind natürlich nicht mit einer absoluten Sicherheit vorherzusagen. Die in der Zeit vor dem Erwerb von Aktien bereits eingetretenen Einflussfaktoren haben sich längst auf die Höhe des Kurses – also des Kaufpreises – ausgewirkt. Die weitere Entwicklung des Kurses hängt von vielen Einflüssen ab, deren Art und Umfang erst im Laufe der Anlagedauer feststellbar sind. Diese Einflüsse sind in den einzelnen Branchen nicht einheitlich, weil sich konjunkturelle Entwicklungen, gesetzliche Vorschriften und ungleichmäßige Strukturveränderungen in den einzelnen Branchen unterschiedlich auswirken.

Auch politische Veränderungen können Einfluss auf die Kursentwicklungen nehmen. Dazu zählen insbesondere Veränderungen in der Steuerpolitik und wirtschaftspolitische Entscheidungen und Maßnahmen, die sich für die verschiedenen Unternehmensgruppen unterschiedlich auswirken können.

Die Entscheidung eines Aktionärs über den Erwerb von Aktien besteht in der Regel aus einer Mischung von Sachlichkeit und Emotionen. Wichtige Einflussfaktoren sind Erwägungen, die sich aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, aber auch aus der speziellen Lage einer bestimmten Aktiengesellschaft und einer Reihe von weiteren Bedingungen ergeben. Aus diesen Erkenntnissen und den nur schwer einzuschätzenden weiteren Folgen ergibt sich für den Anleger die Notwendigkeit, die Auswirkungen auf die Entwicklung des betreffenden Unternehmens zu verfolgen. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse hat er – je nach seiner eigenen finanziellen Lage – in kurzen oder langen Zeitabschnitten zu entscheiden, ob er seine Aktien verkaufen oder behalten oder weitere hinzukaufen sollte. Manche Veränderungen in der Wirtschaft sind schnell und präzise erkennbar. Sie führen rasch zu unterschiedlichen Entwicklungen am Aktienmarkt. Andere Änderungen ergeben sich erst nach einem langen Vorlauf und ihre Auswirkungen sind zunächst nicht klar erkennbar.

Sowohl Erhöhungen als auch Reduzierungen von Aktienkursen können eine Eigendynamik auslösen. Steigen die Kurse innerhalb von wenigen Tagen, ohne dass dafür ein deutlicher Grund erkennbar ist, so löst das in der Regel besondere Aktivitäten aus – jedoch welche? Manche Aktionäre nehmen den Anstieg zum Anlass, weitere Aktien zu kaufen, so dass die Kurse weiter steigen werden. Andere Aktionäre veranlasst eine solche Entwicklung zum raschen Verkauf ihrer Aktien. Beide Entwicklungen können zu Kursentwicklungen führen, die zumindest zunächst nicht erklärbar sind, weil nicht alle Aktionäre sofort die Gründe für diese Entwicklungen erfahren und sie somit nicht bewerten können, sondern sich lediglich von den Kursänderungen leiten lassen.

Der Unterschied zwischen einer Geldanlage bei einem Kreditinstitut und dem Kauf von Aktien ist völlig klar. Ein Bankguthaben ist vor Verlusten uneingeschränkt geschützt. Die umfangreichen gesetzlichen Vorschriften und die detaillierte Überwachung ihrer Einhaltung garantieren eine absolute Sicherheit. Die Verzinsung richtet sich nach der Laufzeit der Anlage und schwankt zwischen den einzelnen Kreditinstituten nur mäßig. Der Kauf und der Verkauf von Aktien bieten dagegen sowohl eine große Chance auf eine hohe Rentabilität als auch das Risiko, einen Teil des angelegten Kapitals zu verlieren. Somit richtet sich die Wahl zwischen diesen beiden Anlagearten nach den Vermögensverhältnissen und der Risikobereitschaft des Anlegers.

Zurzeit ist deutlich erkennbar, dass Aktienkurse in erster Linie weniger von der aktuellen Situation eines Unternehmens, sondern vielmehr von der erwarteten weiteren wirtschaftlichen Entwicklung abhängen. Trotz einer sehr mäßigen Entwicklung der Gesamtwirtschaft sind die Aktienkurse in Deutschland in den vergangenen Monaten deutlich gestiegen. Die Ursache ist logisch: Der weitaus größte Teil der Aktionäre beabsichtigt nicht, seine Aktien sofort wegen der unbefriedigenden wirtschaftlichen Lage zu verkaufen. Die meisten wollen sie behalten, bis sich die Kurse wesentlich erhöht haben. Das bedeutet in der aktuellen Lage: Die Mehrzahl der Aktionäre erwartet eine Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung und besonders der Ertragslage der Unternehmen. Das gibt Anlass zu der Hoffnung, dass sich unsere Wirtschaft – insbesondere ihre Ertragslage – in nächster Zeit allmählich verbessert.

 

 

 

 

Steuern März

Rechnung, ja aber bitte elektronisch!

Ab 2025 sollen elektronische Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend sein. Eine ERechnung stellt Rechnungsinhalte in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dar. Eine Bilddatei, ein PDF Format oder eine eingescannte Papierrechnung erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies gewährleistet, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden, elektronisch übermittelt, elektronisch empfangen.

Elektronische Rechnungen und Belege müssen zwingend elektronisch archiviert werden. Es genügt nicht, die Unterlagen auszudrucken und in Papierform aufzubewahren. Die elektronische Archivierung muss auf einem Datenträger erfolgen, der eine Änderung nicht mehr zulässt.

1.Rechtlicher Hintergrund der elektronischen Rechnungsstellung in der Bundesverwaltung

Mit dem Beschluss der ERechnungsverordnung des Bundes (ERechV) vom 6. September 2017 hat das Bundeskabinett die Vorgaben des ERechnungsgesetzes des Bundes konkretisiert und die legislative Umsetzung der EU-Richtlinie auf Bundesebene abgeschlossen. Hierdurch wurden auch Rechnungssteller in die Pflicht genommen, ab dem 27. November 2020 E-Rechnungen an die öffentlichen Auftraggeber des Bundes zu übermitteln.

Die Verordnung formuliert Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell, das grundsätzlich dem Datenaustauschstandard XRechnung oder einem anderen zur Europäischen Norm EN 16931 konformen Standard entsprechen muss.

E-Rechnungen können über die „Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes“ (ZRE) an die unmittelbare Bundesverwaltung oder über die Plattform „OZG-konformer Rechnungseingang“ (OZG-RE) an die über 130 mittelbaren Bundesverwaltungen/betroffenen Zuwendungsempfänger und die fünf Bundesländer gesendet werden. Die Rechnungseingangsplattformen sind zukünftig ebenfalls über das Verwaltungsportal des Bundes erreichbar.

2.PDF-Datei ist keine ERechnung

Eine E-Rechnung im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU und im Sinne der ERechV ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format ermöglicht eine automatische und elektronische Verarbeitung. Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dar.

Eine Bilddatei, ein PDF oder eine eingescannte Papierrechnung erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen nicht.

3. E-Rechnungen ermöglichen die medienbruchfreie Rechnungsverarbeitung.

Die E-Rechnung trägt zur Digitalisierung der Bundesverwaltung bei. Eine an den Bund übermittelte E-Rechnung soll von der Rechnungserzeugung über die Rechnungsverarbeitung bis zur abschließenden Zahlung und Archivierung vollständig elektronisch verarbeitet werden. Auf diese Weise fallen bspw. Aufwände für eine manuelle Erfassung weg und Medienbrüche können vermieden werden. Die E-Rechnung ist damit ein wichtiger Baustein in der Digitalisierung öffentlicher Rechnungsbearbeitungs- und Einkaufsprozesse. Durch die aktuellen Entwicklungen werden die Vorteile digitaler Geschäftsprozesse besonders deutlich: Die Digitalisierung erleichtert insbesondere die ortsunabhängige Erledigung sowie Vertretung von Aufgaben und beschleunigt Abläufe. So leistet die E-Rechnung einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Geschäftsprozesse und ermöglicht dezentrales Arbeiten.

4.Für die Ausstellung von ERechnungen ist grundsätzlich der Standard XRechnung zu verwenden

Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils aktuell gültigen Version zu verwenden. Darüber hinaus kann jeder andere Standard verwendet werden, wenn dieser den Anforderungen der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931), der E-RechV und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattformen des Bundes entspricht (z. B. ZUGFeRD Version 2.2.0 im Profil XRECHNUNG).

Der im Rahmen eines Steuerungsprojekts zwischen Bund und Ländern entwickelte Standard XRechnung ist eine nationale Ausgestaltung der Europäischen Norm EN 16931 und wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern getragen. Als reines Datenformat konzipiert, ermöglicht XRechnung, dass Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme importiert werden können. Der strukturierte XML-Datensatz dient in erster Linie der maschinellen Lesbarkeit. XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen Verwaltung vereinheitlichen. Es handelt sich um einen offenen, unentgeltlichen und zukunftssicheren Standard, der durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) betrieben wird. Alle Informationen über den Standard XRechnung sind auf der Website der KoSIT abrufbar.

5.Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung empfangen ERechnungen über die ZRE

ZRE steht für Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes und ist die Plattform, über die Rechnungssteller E-Rechnungen an die unmittelbare Bundesverwaltung senden können.

Die ZRE übernimmt im Übermittlungsprozess der E-Rechnungen drei Aufgaben:

-die Entgegennahme von E-Rechnungen über verschiedene Übertragungskanäle

-die technische Prüfung von E-Rechnungen (u. a. Rechnungsgröße, Anzahl und Typ der Anhänge, Virenprüfung, Eingabe aller Pflichtangaben)

-die Übermittlung der E-Rechnungen an den jeweiligen Rechnungsempfänger mittels der Leitweg-ID

Für die Nutzung der ZRE ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Eine Registrierung ist sowohl für natürliche voll geschäftsfähige sowie für juristische Personen zulässig. Die Registrierung ist kostenfrei und muss unabhängig vom genutzten Übertragungsweg durchgeführt werden. Neben der Registrierung ist der ausgewählte Übertragungskanal (bspw. E-Mail oder Peppol) auf der Rechnungseingangsplattform freizuschalten.

6.Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung können E-Rechnungen über die OZG-RE empfangen

Zum Empfang von E-Rechnungen stellt der Bund den Einrichtungen bei Erfüllung aller vergaberechtlichen Voraussetzungen der mittelbaren Bundesverwaltung die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform – kurz OZG-RE – zur Mitnutzung bereit. Eine Nutzung der Plattform ist für die mittelbare Bundesverwaltung jedoch nicht verpflichtend, sodass sie auch Eigenlösungen nutzen kann.

Die OZG-RE übernimmt zur Übermittlung der ERechnungen im Kern drei Aufgaben:

-die Entgegennahme von E-Rechnungen über verschiedene Übertragungskanäle

-die technische Prüfung von E-Rechnungen (u. a. Rechnungsgröße, Anzahl und Typ der Anhänge, Virenprüfung, Eingabe aller Pflichtangaben)

-die Übermittlung der E-Rechnungen an den jeweiligen Rechnungsempfänger mittels Leitweg-ID

Für die Nutzung der OZG-RE ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Eine Registrierung ist sowohl für natürliche voll geschäftsfähige sowie für juristische Personen zulässig. Die Registrierung ist kostenfrei und muss unabhängig vom genutzten Übertragungsweg durchgeführt werden. Neben der Registrierung ist der ausgewählte Übertragungskanal, zum Beispiel E-Mail oder Peppol, auf der Rechnungseingangsplattform freizuschalten. Mehr auch unter www.e-rechnung-bund.de.

Schaffen wir die kleinen Münzen ab?

Bargeld lacht! – Doch gilt das noch uneingeschränkt? Vielleicht wird den Ein- und Zwei-Cent-Münzen das Lachen bald vergehen. In jüngster Zeit werden Überlegungen über ihre Zukunft angestellt. Benötigen wir sie noch oder sollten wir besser auf sie verzichten? Die EU-Kommission hat schon 2013 wegen der gestiegenen Herstellungskosten eine Abschaffung der kleinen Münzen ins Gespräch gebracht. Sie kann allerdings nur durch eine für alle Euro-Länder einheitliche Entscheidung erfolgen. Deshalb ist der Vorschlag bisher nicht realisiert worden. Ein einheitliches Vorgehen aller Euro-Länder in dieser Frage ist derzeit nicht erkennbar.

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