Steuerliche Entwicklungen im Fokus

Wiesmoor. Aus der täglichen Beratungspraxis haben wir Themen zusammengestellt, mit denen sich Unternehmen und ihre Anteilseignerinnen und Anteilseigner regelmäßig befassen müssen. Gerade für kleine und mittelständische Betriebe ist es entscheidend, steuerliche Entwicklungen nicht nur zu kennen, sondern auch ihre praktischen Auswirkungen realistisch einzuschätzen. Aktuell erscheinen drei Themen besonders relevant: die sogenannte „Güterstandsschaukel“ und ihre Bedeutung im Rahmen der Schenkungsteuer, die Frage nach der Anerkennung einer verkürzten Gebäudenutzungsdauer sowie die Herausforderungen der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG.

1. Die „Güterstandsschaukel“ – Steuerfalle oder Gestaltungschance?

In Unternehmerfamilien stellt sich häufig die Frage, wie Vermögenswerte zwischen Ehepartnern steueroptimiert übertragen werden können. Eine oft diskutierte Möglichkeit ist die sogenannte „Güterstandsschaukel“. Dabei wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, meist durch Wechsel in die Gütertrennung. Es entsteht ein Ausgleichsanspruch des weniger vermögenden Partners. Wechselt das Paar später wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft, basiert diese auf dem neu angepassten Vermögensstand. Der Ausgleichsanspruch gilt dabei nicht als Schenkung, sondern als güterrechtlicher Anspruch und kann steuerfrei gestellt sein.

Der Bundesfinanzhof hat die Gestaltung bereits 2005 anerkannt, knüpft sie jedoch an strenge Vorgaben. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs muss nachvollziehbar sein, und die tatsächliche Übertragung darf nicht nur „auf dem Papier“ stattfinden. Andernfalls wird die Transaktion als steuerpflichtige Schenkung eingestuft.

Konsequenz für die Praxis: Für Unternehmerinnen und Unternehmer kann die Güterstandsschaukel eine legale Möglichkeit sein, größere Vermögenswerte steuerneutral zu verschieben. Sie ist jedoch äußerst beratungsintensiv und bei fehlerhafter Umsetzung mit erheblichen Risiken verbunden. Eine eigenständige Durchführung ohne juristische und steuerliche Begleitung ist dringend abzuraten.

2. Verkürzte Gebäudenutzungsdauer: hohe Hürden für Steuerpflichtige

Immobilieninvestitionen sind für viele Unternehmen ein wichtiger Baustein der Vermögensplanung. Die steuerliche Abschreibung (AfA) beeinflusst dabei direkt die Steuerlast. Eine verkürzte Nutzungsdauer erhöht die jährlichen Abschreibungen und damit die steuerlichen Vorteile. Doch die Finanzgerichte legen hier hohe Maßstäbe an.

Ein aktueller Fall zeigt dies: Eine Unternehmerin kaufte ein ehemaliges Hotel und vermietete es für zehn Jahre als Asylbewerberheim. Ein Gutachten bescheinigte eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren. Die Klägerin setzte daher eine AfA von acht Prozent an. Das Finanzamt akzeptierte lediglich die reguläre AfA von zwei Prozent – und das Finanzgericht München bestätigte diese Auffassung.

Die Begründung: Eine kürzere Nutzungsdauer wird nur anerkannt, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung ausgeschlossen ist. Im Streitfall sei eine Rückumwandlung in ein Hotel möglich gewesen. Auch hohe Sanierungskosten genügen nicht, da sie als unternehmerisches Risiko gelten.

Fazit für Unternehmen: Eine erhöhte Abschreibung aufgrund einer verkürzten Nutzungsdauer ist nur in Ausnahmefällen realistisch. Notwendig sind handfeste Nachweise wie gravierende Baumängel oder objektiv belegte Unwirtschaftlichkeit. Ohne diese bleibt es bei der Standard-AfA von zwei Prozent.

3. Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG: Anspruchsvoll in der Praxis

Seit Jahren wird diskutiert, ob die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG ein sinnvolles Instrument für Personengesellschaften ist. Sie ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu belassen und damit eine gewisse Annäherung an die Belastung von Kapitalgesellschaften zu erreichen. Auf dem Papier klingt dies attraktiv – in der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild.

Das zentrale Problem ist die Nachversteuerung: Sobald die thesaurierten Gewinne später entnommen werden, muss die Differenz zur regulären Einkommensteuer nachgezahlt werden – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Der Vorteil des niedrigeren Satzes schwindet dadurch oft über die Jahre.

Hinzu kommt die Komplexität: Bei Mitunternehmerschaften mit mehreren Gesellschaftern führen unterschiedliche Entnahmebedarfe, Nachfolgeregelungen oder Gesellschafterwechsel schnell zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Kleinere Betriebe, die auf flexible Entnahmen angewiesen sind, stoßen hier besonders an Grenzen.

Praxisempfehlung: Die Thesaurierungsbegünstigung eignet sich eher für Unternehmen mit dauerhaft hohen Gewinnen, die planbar im Betrieb verbleiben sollen. Sie erfordert eine detaillierte steuerliche Simulation und laufende Begleitung. Für die Mehrzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen bleibt sie ein schwieriges und oft wenig praxistaugliches Instrument.

Fazit

Die aktuellen Entwicklungen zeigen deutlich:

Die Güterstandsschaukel kann steuerliche Chancen eröffnen, ist aber ohne fachliche Begleitung riskant.

Eine verkürzte Gebäudenutzungsdauer wird nur in klar belegbaren Ausnahmefällen anerkannt.

Die Thesaurierungsbesteuerung bleibt ein anspruchsvolles Instrument und ist für viele KMU praktisch kaum geeignet.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gilt daher: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sollten stets im Zusammenspiel mit der Rechtsprechung, Gesetzeslage und den individuellen betrieblichen Rahmenbedingungen geprüft werden. Nur eine vorausschauende Planung schützt vor unangenehmen Überraschungen und ermöglicht echte steuerliche Vorteile.

Quellen: DATEV, Beck-Online, ChatGPT