Die E-Rechnung ab 2025

Westerstede. Ab dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmern (B2B – business to business) verpflichtend. Wie ist der Begriff elektronische Rechnung zu verstehen und was gilt für die Anwendung der Neuregelung tatsächlich ab 2025?

Mit dem Wachstumschancengesetz wird ab dem Jahr 2025 eine nationale Verpflichtung für elektronische Rechnungen eingeführt. Betroffen von der Neuregelung sind Unternehmer, die untereinander Leistungen erbringen (B2B Umsätze). Leistungserbringer und -empfänger müssen ihren Sitz, die Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte im Inland haben.

Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Dieses strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Rechnungen, die im PDF-Format in einer E-Mail übersandt werden, gelten nicht als elektronische Rechnung. Papierrechnungen und Rechnungen, die beispielsweise elektronisch als PDF-Datei übermittelt werden, gelten bzw. fallen zukünftig unter den Begriff der sonstigen Rechnung. Diese dürfen ab dem Jahr 2028 für B2B Umsätze nicht mehr übermittelt werden.

Der Gesetzgeber hat für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung geschaffen, die sich wie folgt darstellt:

Für Rechnungsaussteller gilt:

In den Jahren 2025 und 2026 dürfen vom Rechnungsaussteller weiterhin Rechnungen in Papierform erstellt werden und auch die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z. B. PDF-Format), bleibt bestehen. Bei diesen Vorgehensweisen muss der Rechnungsempfänger jedoch seine Zustimmung erteilen.

Diese Vereinfachungsregelungen bleiben auch für das Jahr 2027 bestehen, allerdings sind sie dann nur noch für ausstellende Unternehmen anwendbar, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 unter 800.000 EUR lag.

Ab dem Jahr 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten.

Für Rechnungsempfänger gilt:

Rechnungsempfänger müssen bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen und verarbeiten zu können. Ihre Zustimmung zum Erhalt einer elektronischen Rechnung ist hierzu nicht erforderlich.

Kleinbetragsrechnungen und Fahrscheine sollen von der neuen Regelung ausgenommen werden. Diese dürfen weiterhin als sonstige Rechnung also in Papierform oder als PDF übermittelt werden.

Quelle: Wachstumschancengesetz

 

Kindergeldanspruch bei Tätigkeit zwischen Bachelor- und Masterstudium

Besteht für die Eltern ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium arbeitet?

Ein Kindergeldanspruch besteht unter den weiteren Voraussetzungen u. a. im Zeitraum einer Berufsausbildung und der Absolvierung eines Freiwilligendienstes. Wie verhält es sich, wenn der Freiwilligendienst zwischen dem Bachelor- und Masterstudium absolviert wird und das Kind in diesem Zeitraum einer Tätigkeit nachgeht?

 

Der BFH hatte in folgendem Fall zu urteilen:

Die Tochter des Klägers schloss ihr Bachelorstudium mit dem Sommersemester 2018 ab. Das konsekutive Masterstudium nahm sie erst im Oktober 2019 auf. In der Zwischenzeit absolvierte sie von Oktober 2018 bis Mai 2019 ein freiwilliges, soziales Jahr im Ausland. Nach ihrer Rückkehr übte sie von Juli bis September 2019 eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Streitig war, ob der Vater für diesen Zeitraum der Aushilfstätigkeit kindergeldberechtigt ist.

Der BFH urteilte wie folgt: Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Dieser ist allerdings nur gewährt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung (hier das Masterstudium) zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen.

Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Im Streitfall waren es jedoch 25 Stunden. Damit hatte der Vater keinen Anspruch auf Kindergeld.

Folglich kommt es bei einer Erwerbstätigkeit des Kindes nach Abschluss einer Erstausbildung u. a. für den Kindergeldanspruch auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an.

Quelle: BFH Urteil v. 12.10.2023 – III R 10/22