Das neue Wirtschaftsjahr 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Steuerrecht bleibt auch zum Jahresbeginn 2026 weiterhin in Bewegung. Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung reagieren fortlaufend auf wirtschaftliche Entwicklungen, neue Arbeitsformen sowie auf Gestaltungsmodelle in der Praxis. Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ist es daher unerlässlich, steuerliche Änderungen frühzeitig zu kennen und korrekt umzusetzen.
Im Folgenden erhalten Sie eine kompakte, zugleich praxisorientierte Übersicht über ausgewählte aktuelle steuerliche Rechtsprechungen sowie wichtige Hinweise für die tägliche Anwendung. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf solchen Themen, die regelmäßig Prüfungsgegenstand der Finanzverwaltung sind oder in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führen. Bitte beachten Sie, dass steuerliche Gesetzgebungsverfahren fortlaufend aktualisiert werden und individuelle Sachverhalte stets einer gesonderten Prüfung bedürfen.
1. Entfernungspauschale und Reisekosten
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt unverändert bei 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist dabei die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Eine längere Strecke kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der kürzesten Verbindung bietet.
Die Finanzverwaltung stellt hierbei hohe Anforderungen an die Nachweisführung. Geeignete Belege können unter anderem Ausdrucke von Routenplanern, dokumentierte Fahrzeiten oder vergleichende Streckenberechnungen sein. Das BMF-Schreiben vom 18.11.2021 (Rz. 12) konkretisiert diese Anforderungen und sollte in Zweifelsfällen herangezogen werden.
2. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen
Für beruflich veranlasste Inlandsreisen gelten weiterhin folgende Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen:
–28 € pro Kalendertag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
-14 € für An- und Abreisetage mit Übernachtung sowie bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung.
Bei mehrtägigen Reisen ist der Tag mit der überwiegenden Abwesenheit maßgeblich. Zu beachten ist zudem, dass gestellte Mahlzeiten (z. B. durch den Arbeitgeber oder das Hotel) die Pauschalen entsprechend kürzen. Eine korrekte Reisekostenabrechnung bleibt daher von zentraler Bedeutung.
3. Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer
Die steuerliche Behandlung von Homeoffice und Arbeitszimmern wurde in den vergangenen Jahren vereinheitlicht und vereinfacht. Ein häusliches Arbeitszimmer kann weiterhin bis zu 1.250 € jährlich abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit befindet.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr, geltend gemacht werden. Die Pauschale ist einkunftsartenübergreifend zu berücksichtigen und kann auch von Selbstständigen genutzt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Regelungen ist jedoch ausgeschlossen.
4. Betriebsveranstaltungen und Betriebsfeiern
Für Betriebsveranstaltungen gilt lohnsteuerlich weiterhin ein Freibetrag von 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Wird dieser Betrag überschritten, ist lediglich der übersteigende Teil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Umsatzsteuerlich ist hingegen Vorsicht geboten: Hier handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von 110 € überschritten, unterliegt der gesamte Aufwand der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) nochmals ausdrücklich klargestellt. Eine sorgfältige Kostenplanung ist daher empfehlenswert.
5. Abfindungen und Fünftelregelung
Ab dem 1. Januar 2025 wird die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nach § 34 EStG (Fünftelregelung) nicht mehr automatisch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. Die Anwendung erfolgt künftig ausschließlich auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Voraussetzung bleibt weiterhin die sogenannte Zusammenballung von Einkünften. Die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen und darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist hier besonders wichtig.
6. Unentgeltliche Übertragungen und Spekulationsfrist
Bei unentgeltlichen Übertragungen, etwa im Wege der Schenkung, gilt die Spekulationsfrist des Rechtsvorgängers fort (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Veräußert der Beschenkte das Wirtschaftsgut innerhalb der noch laufenden Frist, ist der Vorgang steuerpflichtig.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20) klargestellt, dass hierin kein Gestaltungsmissbrauch liegt. Dennoch sollten derartige Übertragungen stets unter steuerlichen Gesichtspunkten geplant werden.
7. Gewerbesteuerliche Besonderheiten
Die Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.09.2022 (IV R 13/20) entschieden. Gewerbesteuerbefreiungen ergeben sich aus § 3 GewStG und sind eng auszulegen.
8. Verjährung bei Erbschaftsteuer-Hinterziehung
Bei einer Hinterziehung von Erbschaftsteuer beginnt die Festsetzungsfrist mit dem 1. Januar des Folgejahres nach dem Erbfall und beträgt grundsätzlich zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, tritt eine Ablaufhemmung ein (§ 171 Abs. 5 AO).
Die absolute Verjährung beträgt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Frist, somit 37,5 Jahre (§ 376 AO). Dies verdeutlicht die erhebliche Tragweite steuerstrafrechtlicher Sachverhalte.
9. Schenkungsteuer: Steuerklassen und Freibeträge
Bei Schenkungen von Eltern an Kinder gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 €. Umgekehrt – bei Schenkungen von Kindern an Eltern – kommt Steuerklasse II mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 € zur Anwendung. Die korrekte Einordnung ist für die steuerliche Belastung entscheidend.
10. Bekanntgabefiktion und Fristen
Die Bekanntgabefiktion des § 122 AO wurde angepasst. Für Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 bekanntgegeben werden, gilt nun eine Vier-Tages-Frist. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich dieses auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Fazit und Ausblick
Die dargestellten steuerlichen Neuerungen und Hinweise zeigen, wie wichtig eine laufende Überprüfung steuerlicher Sachverhalte ist. Eine frühzeitige Anpassung an neue Vorgaben hilft, steuerliche Risiken zu minimieren und bestehende Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Für weitergehende Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater-Team
Quellen: In Anlehnung an Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln (2026)
