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Dieter schrieb die Kolumne über 25 Jahre

Dieter Nannen verfasste den Finanzmarkt

Moormerland/Leer/Remels. Fast 25 Jahre lang verfasste Dieter Nannen, Bankdirektor in Ruhestand, den Finanzmarkt für diese Zeitung Wirtschaftsecho als Kolumnist. Ob zum Beispiel über Aktienmärkte, Bargeldabschaffung, Bitcoins, Leitzinserhöhungen oder –senkungen, Sparbuch oder die Arbeit der Zentralbank – die von ihm geschriebenen Leitartikel waren immer brandaktuell und wurden gerne gelesen.

Der Kontakt kam zustande, weil die Verfasserin im Jahr 2002 ein Konto bei der Ostfriesischen Volksbank (OVB) eröffnete und sich der damalige Bankvorstand anbot, hinsichtlich des Finanzmarktes unterstützend Beiträge abzuliefern. Außerdem kannten sich die ehemalige Redakteurin des Handelsforums, Inge Meyer, und Dieter Nannen bereits über das Projekt „Marktplatz Ostfriesland“.

Schon während der Schulzeit habe ich mich für die Arbeit der Journalisten bei der Ostfriesen-Zeitung interessiert. Da meine Mutter nach dem Krieg Witwe war und Haushalt mit Kindererziehung unter einen Hut bringen musste, sagte sie mir dann nach der Schulzeit: Ich habe schon mit Bankdirektor Mülder gesprochen, du kriegst die Lehrstelle bei der Bank.“ Das Interesse am Journalismus kühlte nicht ab, aber beruflich kam es nicht in Frage. Die Banklehre erfolgte in der Raiffeisenbank in Ihrhove. Übrigens: Sein damaliger Chef, Bankdirektor Wilhelm Mülder, war der Großvater von Guido Mülder, der seit dem letzten Jahr im OVB-Vorstand sitzt.

Später war ich auch in Haren an der Ems und weiteren Genossenschaftsbanken im Emsland tätig“, so der 83-jährige Rentner, der immer in Remels wohnte und kürzlich mit seiner Frau Ingrid in eine Seniorenwohneinrichtung in Leer zog.

Zeitlebens lies ihn Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht los: Er verfasste Beiträge für den jährlichen OVB-Geschäftsbericht, begrüßte die Journalisten zum jährlichen Bilanzpressegespräch und gab auch mal Interviews – zuletzt in Zusammenarbeit mit dem Journalisten Alex Siemer. Aus dem Interview ging seine zweiten Leidenschaft deutlich hervor: Spardosen sammeln in allen Formen und Farben! Im Ehrenamt war er u.a. in der Schuldnerberatung tätig, eine oftmals nicht einfache face-to-face Kommunikation.

Auch für diese Zeitung verfasste er über den Finanzmarkt-Leitartikel hinaus Interviews, besuchte Existenzgründer oder erfolgreiche Tüftler und nahm an Pressegesprächen in ganz Ost-Friesland teil. Obwohl er Seiteneinsteiger war, verfasste er seine Beiträge immer auf einem hohen journalistischen Niveau. Die Zusammenarbeit hat immer Spaß gemacht. Wir sagen: DANKE Dieter für die langjährige gemeinsame Arbeit!

Tipps & Termine

Staatssekretärin in Emden

Das Nautische Essen des Nautischen Vereins zu Emden e.V. findet statt am Freitag, den 6. März im Klub zum guten Endzweck in Emden statt. Es werden wie in den Vorjahren zahlreiche Gäste aus der maritimen Verbundwirtschaft erwartet. Als Hauptrednerin wird Frau Gitta Connemann aus Hesel, Parlamentarische Staatssekretärin aus dem Bundesministerium für Wirtschaft & Energie zu den Gästen sprechen.

Mehr Informationen über die Teilnahme an dem Nautischen Essen unter der Rufnummer 9764-30 oder per E-Mail an info@nautischer-verein-emden.de.

Zurück in den Beruf

So gelingt der (Neu)Start „Zurück in den Beruf“ in Oldenburg. Die Koordinierungsstelle Frauen und Wirtschaft (KOS) bietet am Montagvormittag, 09.02.2026 Einzelberatungen mit dem Themenschwerpunkt Elternzeit an. Wann und mit wieviele Stunden steigt man in den Job wieder ein? Wie können Bedürfnisse und Bedingungen vor und nach der Elternzeit mit den Vorgesetzten besprochen werden?

Die richtige Vorbereitung auf das Gespräch kann zu einer reibungslosen Rückkehr in den Job führen. Oder soll nach der Elternzeit ein neuer, noch unbekannter Weg eingeschlagen werden? Diese und viele weitere Themen können mit Jobcoachin Julia Bäcker besprochen werden. Die individuellen, vertraulichen und einstündigen Präsenzberatungen finden in den Räumen der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Oldenburg, Schloßplatz 25/26, 2. OG statt. Das Angebot ist kostenlos.

Anmeldung erforderlich online auf www.frauen-und-wirtschaft.de oder unter der Telefonnummer 04431/85-472.

3.Jobmesse Ostfriesland

Bereits zum zweiten Mal findet die Jobmesse Ostfriesland vom 06.-07. März in der Sparkassen-Arena Aurich statt. Rund 110 ausstellende Betriebe aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleistungsbetriebe, Zeitarbeitsfirmen, Verbände, Behörden sowie Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien und Weiterbildungseinrichtungen präsentieren ihre Jobangebote.

Los geht es um 8.30 Uhr am ersten Messetag bis 15 Uhr uns samstags von 10-15 Uhr. Der Eintritt ist kostenlos. Ziel ist es, ein umfassendes Angebot der Ausbildungsmöglichkeiten in Ostfriesland darzustellen. Mehr Informationen unter www.haug-ausstellungen.de.

Von Abfindungen bis Schenkungssteuer

Das neue Wirtschaftsjahr 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Steuerrecht bleibt auch zum Jahresbeginn 2026 weiterhin in Bewegung. Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung reagieren fortlaufend auf wirtschaftliche Entwicklungen, neue Arbeitsformen sowie auf Gestaltungsmodelle in der Praxis. Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ist es daher unerlässlich, steuerliche Änderungen frühzeitig zu kennen und korrekt umzusetzen.

Im Folgenden erhalten Sie eine kompakte, zugleich praxisorientierte Übersicht über ausgewählte aktuelle steuerliche Rechtsprechungen sowie wichtige Hinweise für die tägliche Anwendung. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf solchen Themen, die regelmäßig Prüfungsgegenstand der Finanzverwaltung sind oder in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führen. Bitte beachten Sie, dass steuerliche Gesetzgebungsverfahren fortlaufend aktualisiert werden und individuelle Sachverhalte stets einer gesonderten Prüfung bedürfen.

1. Entfernungspauschale und Reisekosten

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt unverändert bei 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist dabei die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Eine längere Strecke kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der kürzesten Verbindung bietet.

Die Finanzverwaltung stellt hierbei hohe Anforderungen an die Nachweisführung. Geeignete Belege können unter anderem Ausdrucke von Routenplanern, dokumentierte Fahrzeiten oder vergleichende Streckenberechnungen sein. Das BMF-Schreiben vom 18.11.2021 (Rz. 12) konkretisiert diese Anforderungen und sollte in Zweifelsfällen herangezogen werden.

2. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen

Für beruflich veranlasste Inlandsreisen gelten weiterhin folgende Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen:

28 € pro Kalendertag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,

-14 € für An- und Abreisetage mit Übernachtung sowie bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung.

Bei mehrtägigen Reisen ist der Tag mit der überwiegenden Abwesenheit maßgeblich. Zu beachten ist zudem, dass gestellte Mahlzeiten (z. B. durch den Arbeitgeber oder das Hotel) die Pauschalen entsprechend kürzen. Eine korrekte Reisekostenabrechnung bleibt daher von zentraler Bedeutung.

3. Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer

Die steuerliche Behandlung von Homeoffice und Arbeitszimmern wurde in den vergangenen Jahren vereinheitlicht und vereinfacht. Ein häusliches Arbeitszimmer kann weiterhin bis zu 1.250 € jährlich abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit befindet.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr, geltend gemacht werden. Die Pauschale ist einkunftsartenübergreifend zu berücksichtigen und kann auch von Selbstständigen genutzt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Regelungen ist jedoch ausgeschlossen.

4. Betriebsveranstaltungen und Betriebsfeiern

Für Betriebsveranstaltungen gilt lohnsteuerlich weiterhin ein Freibetrag von 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Wird dieser Betrag überschritten, ist lediglich der übersteigende Teil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Umsatzsteuerlich ist hingegen Vorsicht geboten: Hier handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von 110 € überschritten, unterliegt der gesamte Aufwand der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) nochmals ausdrücklich klargestellt. Eine sorgfältige Kostenplanung ist daher empfehlenswert.

5. Abfindungen und Fünftelregelung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nach § 34 EStG (Fünftelregelung) nicht mehr automatisch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. Die Anwendung erfolgt künftig ausschließlich auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Voraussetzung bleibt weiterhin die sogenannte Zusammenballung von Einkünften. Die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen und darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist hier besonders wichtig.

6. Unentgeltliche Übertragungen und Spekulationsfrist

Bei unentgeltlichen Übertragungen, etwa im Wege der Schenkung, gilt die Spekulationsfrist des Rechtsvorgängers fort (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Veräußert der Beschenkte das Wirtschaftsgut innerhalb der noch laufenden Frist, ist der Vorgang steuerpflichtig.

Der BFH hat mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20) klargestellt, dass hierin kein Gestaltungsmissbrauch liegt. Dennoch sollten derartige Übertragungen stets unter steuerlichen Gesichtspunkten geplant werden.

7. Gewerbesteuerliche Besonderheiten

Die Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.09.2022 (IV R 13/20) entschieden. Gewerbesteuerbefreiungen ergeben sich aus § 3 GewStG und sind eng auszulegen.

8. Verjährung bei Erbschaftsteuer-Hinterziehung

Bei einer Hinterziehung von Erbschaftsteuer beginnt die Festsetzungsfrist mit dem 1. Januar des Folgejahres nach dem Erbfall und beträgt grundsätzlich zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, tritt eine Ablaufhemmung ein (§ 171 Abs. 5 AO).

Die absolute Verjährung beträgt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Frist, somit 37,5 Jahre (§ 376 AO). Dies verdeutlicht die erhebliche Tragweite steuerstrafrechtlicher Sachverhalte.

9. Schenkungsteuer: Steuerklassen und Freibeträge

Bei Schenkungen von Eltern an Kinder gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 €. Umgekehrt – bei Schenkungen von Kindern an Eltern – kommt Steuerklasse II mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 € zur Anwendung. Die korrekte Einordnung ist für die steuerliche Belastung entscheidend.

10. Bekanntgabefiktion und Fristen

Die Bekanntgabefiktion des § 122 AO wurde angepasst. Für Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 bekanntgegeben werden, gilt nun eine Vier-Tages-Frist. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich dieses auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Fazit und Ausblick

Die dargestellten steuerlichen Neuerungen und Hinweise zeigen, wie wichtig eine laufende Überprüfung steuerlicher Sachverhalte ist. Eine frühzeitige Anpassung an neue Vorgaben hilft, steuerliche Risiken zu minimieren und bestehende Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Für weitergehende Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater-Team

Quellen: In Anlehnung an Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln (2026)

 

 

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