Corona und die Justiz
Von Felix Hapig
Leer. Schon während der Pandemie hat sich so mancher Bürger gewundert, ob die verhängten Maßnahmen zur Einschränkung des Virus sinnvoll sein können. Man denke an Ausgangssperren für Einzelpersonen nach 22 Uhr – es sei denn natürlich man wollte seinen Hund Gassi führen – dann durfte man das Haus verlassen.
Während sich der Bürger über die Sinnhaftigkeit gewundert hat, haben Juristen mit Entsetzen die offenbar völlig schrankenlose Begrenzung der Grundrechte beobachtet, der leider auch die Gerichte nur in seltenen Fällen Einhalt geboten haben.
Völlig zu Recht fordert daher der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stefan Ulrich Pieper, eine Aufarbeitung der Corona-Pandemie. Er kritisiert manches Entscheidungsgremium von einst als „paralegal“. Gemeint ist die Ministerpräsidentenkonferenz. „Das ist ein Konstrukt, das in der Verfassung überhaupt nicht vorgesehen ist. Dort haben die Ministerpräsidenten recht intransparent mit der damaligen Kanzlerin Angela Merkel gesprochen, man wusste aber oft nicht, wie sie zu Ergebnissen gekommen sind“, so Pieper in einem Interview mit dem ZDF.
Während das Misstrauen vieler Bürger in den Rechtstaat immer noch tief sitzt, wird mindestens seitens der Staatsanwaltschaft Aurich und dem Amtsgericht Leer – wiederum ein höchst fragwürdiges Rechtsverständnis in Bezug auf beantragte Corona Hilfen an den Tag gelegt. Reihenweise gibt es offenbar Ermittlungsverfahren gegen Unternehmer und deren Steuerberater. Ein solcher haarsträubender Fall liegt dem Autor vor und soll nachfolgend beschrieben werden.
Der Corona-Unternehmer-Fall
Der Sachverhalt: Während der Pandemie wurden zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt, die Unternehmern, die von Geschäftsschließungen betroffen waren, Soforthilfen gewährten. Der regelmäßig viele Seiten umfassende Antrag an die KfW wurde meist von den steuerlichen Beratern der Unternehmerschaft ausgefüllt. In dem Antrag musste unter anderem angekreuzt werden, ob das Unternehmen „direkt“ oder „indirekt“ betroffen war. Dabei war die direkte Betroffenheit definiert als „Schließung des Geschäfts aufgrund eines Corona Beschlusses“.
Der Steuerberater setzte dort das Kreuz, da sein Mandant sein Geschäft im Dezember aufgrund eines „Corona Beschlusses“ tatsächlich schließen musste. Der arglose Berater hatte dabei übersehen, dass in der Nacht bevor er den Antrag ausgefüllt hat, seitens der KfW an anderer Stelle in das Formular der Hinweis aufgenommen worden war, dass eine „direkte Betroffenheit“ nur noch vorliegen soll, wenn aufgrund eines bestimmten Beschlusses aus Oktober die Schließung erfolgte. Anderenfalls war ein anderer Antrag im Rahmen eines anderen Hilfsprogramms zu stellen.
Die Bank zahlte auf den Antrag hin einen Abschlag auf die geforderte Hilfe in Höhe von rund 1.400 Euro aus. Nach vollständiger Prüfung der eingereichten Unterlagen fiel der Bank auf, dass gemäß der von ihr geänderten Definition eine „direkte Betroffenheit“ nicht gegeben war. Es erfolgte eine Rückfrage und ein Hinweis an den Steuerberater. Dieser erkannte den Fehler sofort und nahm den Antrag zurück und stellte anschließend den zutreffenden Antrag der anstandslos gewährt wurde. Der gewährte Abschlag wurde an die Bank erstattet.
Bis hierin noch ein völlig unauffälliger Vorgang, der sich so tausendfach während der Pandemie ereignet haben dürfte. Auch die Bank sah hieran nichts Auffälliges und ordnete die Erstattung des Abschlags bei der routinemäßig durchgeführten Prüfung derartiger Fälle ein unter der Kategorie „Kein Betrugsverdacht“
Ganz anders sieht das aber die Staatsanwaltschaft Aurich und das Amtsgericht Leer. Zunächst wurde gegen den hoch betagten Unternehmer (Betreiber eines Tante Emma Ladens) als auch gegen den Steuerberater ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Polizei wurde mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Der oben beschriebene aktenkundige Sachverhalt inklusive der Einordnung der Bank als unverdächtiger Vorgang wurde seitens der Polizei ermittelt. Die schon fragwürdige Einleitung des Ermittlungsverfahrens hätte spätestens jetzt ein Ende finden müssen. Aber weit gefehlt. Die Staatsanwaltschaft Aurich kommt anhand der beschriebenen Umstände zu dem Ergebnis, dass sowohl der Steuerberater als auch der Unternehmer einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen haben. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäß beim Amtsgericht Leer den Erlass eines Strafbefehls gegen Unternehmer und Steuerberater beantragt.
Spätestens jetzt, so sollte man meinen, wird diesem Treiben der Staatsanwaltschaft sicher durch das Gericht Einhalt geboten. Schließlich hat ein Richter den Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen. Er kann den Erlass des Strafbefehls ablehnen. Er kann auch, wenn er den Sachverhalt nicht für eindeutig erachtet, eine mündliche Verhandlung anberaumen,wenn er Bedenken hat.
Die erkennende Richterin am Amtsgericht Leer hatte offenbar keinerlei Bedenken, sondern sah es ohne weiteres als erwiesen an, dass sich sowohl der Steuerberater als auch der Unternehmer der vorsätzlichen Begehung des Subventionsbetrugs schuldig gemacht haben. Sie erließ ohne weiteres den beantragten Strafbefehl gegen beide. Dass beide, wenn überhaupt allenfalls fahrlässig gehandelt haben, zog das Gericht nicht einmal in Betracht. Auch dass der Antrag nach Hinweis der Bank sofort zurückgenommen und der Abschlag erstattet wurde, spielte bei der Aburteilung offenbar keine Rolle. Auch das der über 80-jährige Betreiber des Tante Emma Ladens den Antrag gar nicht selber ausgefüllt hatte, war unerheblich. Ebenso wenig wurde berücksichtigt, dass nicht einmal die „geschädigte“ Bank an dem Vorgang etwas Verdächtiges finden konnte und dies aktenkundig gemacht hat.
Leider handelt es sich nicht einmal um einen Einzelfall. Natürlich wurden gegen die Strafbefehle im oben beschriebenen Fall Einsprüche eingelegt. Aber wie viele Betroffene halten dem Druck eines solchen Verfahrens nicht Stand und zahlen lieber die Strafe um das eingeleitete Verfahren zu beenden? Wie ungerecht es auch sein mag. Für den Steuerberater steht zudem die Zulassung auf dem Spiel.
Der Schaden, den solche Verfahren der Reputation der Justiz zufügen ist unermesslich. Zumal disziplinarische oder strafrechtliche Maßnahmen gegen die Handelnden, also Staatsanwalt und Richter, nur sehr selten erfolgreich eingeleitet werden konnten. Es soll aber nicht unversucht bleiben.
Es ist den Betroffenen dringend zu raten, gegen entsprechende Strafbefehle Einsprüche einzulegen und sich fachkundig vertreten zu lassen! „Nicht voreilig Strafen zu akzeptieren.“