Kategorie: Recht & Steuern

Corona und die Folgen

Corona und die Justiz

Von Felix Hapig

Leer. Schon während der Pandemie hat sich so mancher Bürger gewundert, ob die verhängten Maßnahmen zur Einschränkung des Virus sinnvoll sein können. Man denke an Ausgangssperren für Einzelpersonen nach 22 Uhr – es sei denn natürlich man wollte seinen Hund Gassi führen – dann durfte man das Haus verlassen.

Während sich der Bürger über die Sinnhaftigkeit gewundert hat, haben Juristen mit Entsetzen die offenbar völlig schrankenlose Begrenzung der Grundrechte beobachtet, der leider auch die Gerichte nur in seltenen Fällen Einhalt geboten haben.

Völlig zu Recht fordert daher der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stefan Ulrich Pieper, eine Aufarbeitung der Corona-Pandemie. Er kritisiert manches Entscheidungsgremium von einst als „paralegal“. Gemeint ist die Ministerpräsidentenkonferenz. „Das ist ein Konstrukt, das in der Verfassung überhaupt nicht vorgesehen ist. Dort haben die Ministerpräsidenten recht intransparent mit der damaligen Kanzlerin Angela Merkel gesprochen, man wusste aber oft nicht, wie sie zu Ergebnissen gekommen sind“, so Pieper in einem Interview mit dem ZDF.

Während das Misstrauen vieler Bürger in den Rechtstaat immer noch tief sitzt, wird mindestens seitens der Staatsanwaltschaft Aurich und dem Amtsgericht Leer – wiederum ein höchst fragwürdiges Rechtsverständnis in Bezug auf beantragte Corona Hilfen an den Tag gelegt. Reihenweise gibt es offenbar Ermittlungsverfahren gegen Unternehmer und deren Steuerberater. Ein solcher haarsträubender Fall liegt dem Autor vor und soll nachfolgend beschrieben werden.

Der Corona-Unternehmer-Fall

Der Sachverhalt: Während der Pandemie wurden zahlreiche Hilfsprogramme aufgelegt, die Unternehmern, die von Geschäftsschließungen betroffen waren, Soforthilfen gewährten. Der regelmäßig viele Seiten umfassende Antrag an die KfW wurde meist von den steuerlichen Beratern der Unternehmerschaft ausgefüllt. In dem Antrag musste unter anderem angekreuzt werden, ob das Unternehmen „direkt“ oder „indirekt“ betroffen war. Dabei war die direkte Betroffenheit definiert als „Schließung des Geschäfts aufgrund eines Corona Beschlusses“.

Der Steuerberater setzte dort das Kreuz, da sein Mandant sein Geschäft im Dezember aufgrund eines „Corona Beschlusses“ tatsächlich schließen musste. Der arglose Berater hatte dabei übersehen, dass in der Nacht bevor er den Antrag ausgefüllt hat, seitens der KfW an anderer Stelle in das Formular der Hinweis aufgenommen worden war, dass eine „direkte Betroffenheit“ nur noch vorliegen soll, wenn aufgrund eines bestimmten Beschlusses aus Oktober die Schließung erfolgte. Anderenfalls war ein anderer Antrag im Rahmen eines anderen Hilfsprogramms zu stellen.

Die Bank zahlte auf den Antrag hin einen Abschlag auf die geforderte Hilfe in Höhe von rund 1.400 Euro aus. Nach vollständiger Prüfung der eingereichten Unterlagen fiel der Bank auf, dass gemäß der von ihr geänderten Definition eine „direkte Betroffenheit“ nicht gegeben war. Es erfolgte eine Rückfrage und ein Hinweis an den Steuerberater. Dieser erkannte den Fehler sofort und nahm den Antrag zurück und stellte anschließend den zutreffenden Antrag der anstandslos gewährt wurde. Der gewährte Abschlag wurde an die Bank erstattet.

Bis hierin noch ein völlig unauffälliger Vorgang, der sich so tausendfach während der Pandemie ereignet haben dürfte. Auch die Bank sah hieran nichts Auffälliges und ordnete die Erstattung des Abschlags bei der routinemäßig durchgeführten Prüfung derartiger Fälle ein unter der Kategorie „Kein Betrugsverdacht“

Ganz anders sieht das aber die Staatsanwaltschaft Aurich und das Amtsgericht Leer. Zunächst wurde gegen den hoch betagten Unternehmer (Betreiber eines Tante Emma Ladens) als auch gegen den Steuerberater ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Polizei wurde mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Der oben beschriebene aktenkundige Sachverhalt inklusive der Einordnung der Bank als unverdächtiger Vorgang wurde seitens der Polizei ermittelt. Die schon fragwürdige Einleitung des Ermittlungsverfahrens hätte spätestens jetzt ein Ende finden müssen. Aber weit gefehlt. Die Staatsanwaltschaft Aurich kommt anhand der beschriebenen Umstände zu dem Ergebnis, dass sowohl der Steuerberater als auch der Unternehmer einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen haben. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäß beim Amtsgericht Leer den Erlass eines Strafbefehls gegen Unternehmer und Steuerberater beantragt.

Spätestens jetzt, so sollte man meinen, wird diesem Treiben der Staatsanwaltschaft sicher durch das Gericht Einhalt geboten. Schließlich hat ein Richter den Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen. Er kann den Erlass des Strafbefehls ablehnen. Er kann auch, wenn er den Sachverhalt nicht für eindeutig erachtet, eine mündliche Verhandlung anberaumen,wenn er Bedenken hat.

Die erkennende Richterin am Amtsgericht Leer hatte offenbar keinerlei Bedenken, sondern sah es ohne weiteres als erwiesen an, dass sich sowohl der Steuerberater als auch der Unternehmer der vorsätzlichen Begehung des Subventionsbetrugs schuldig gemacht haben. Sie erließ ohne weiteres den beantragten Strafbefehl gegen beide. Dass beide, wenn überhaupt allenfalls fahrlässig gehandelt haben, zog das Gericht nicht einmal in Betracht. Auch dass der Antrag nach Hinweis der Bank sofort zurückgenommen und der Abschlag erstattet wurde, spielte bei der Aburteilung offenbar keine Rolle. Auch das der über 80-jährige Betreiber des Tante Emma Ladens den Antrag gar nicht selber ausgefüllt hatte, war unerheblich. Ebenso wenig wurde berücksichtigt, dass nicht einmal die „geschädigte“ Bank an dem Vorgang etwas Verdächtiges finden konnte und dies aktenkundig gemacht hat.

Leider handelt es sich nicht einmal um einen Einzelfall. Natürlich wurden gegen die Strafbefehle im oben beschriebenen Fall Einsprüche eingelegt. Aber wie viele Betroffene halten dem Druck eines solchen Verfahrens nicht Stand und zahlen lieber die Strafe um das eingeleitete Verfahren zu beenden? Wie ungerecht es auch sein mag. Für den Steuerberater steht zudem die Zulassung auf dem Spiel.

Der Schaden, den solche Verfahren der Reputation der Justiz zufügen ist unermesslich. Zumal disziplinarische oder strafrechtliche Maßnahmen gegen die Handelnden, also Staatsanwalt und Richter, nur sehr selten erfolgreich eingeleitet werden konnten. Es soll aber nicht unversucht bleiben.

Es ist den Betroffenen dringend zu raten, gegen entsprechende Strafbefehle Einsprüche einzulegen und sich fachkundig vertreten zu lassen! „Nicht voreilig Strafen zu akzeptieren.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Holding für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Holding – Vorteile und Nachteile für KMU

Die Gründung einer Holding-Struktur kann für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) viele strategische, steuerliche und betriebswirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Allerdings gibt es auch einige Herausforderungen, die bedacht werden sollten. In diesem Artikel beleuchten wir Vor- und Nachteile einer Holding-Struktur für KMU und geben eine Orientierungshilfe, ob dieses Modell für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.

Eine Holdingstruktur ist eine Unternehmensstruktur, bei der eine Muttergesellschaft (die Holding) eine oder mehrere Tochtergesellschaften besitzt. Die Holding selbst führt in der Regel keine operativen Geschäfte aus, sondern hält Anteile an den Tochterfirmen, die das eigentliche Geschäft betreiben.

Es werden verschiedene Formen von Holdings unterschieden. Im Folgenden werden die populärsten Bezeichnungen charakterisiert. Als sog. Operative Holding übernimmt die Muttergesellschaft neben der Verwaltung auch operative Tätigkeiten. Die Finanz-Holding dient primär der Verwaltung finanzieller Beteiligungen. Eine Management-Holding steuert und kontrolliert die Tochterfirmen strategisch. Vermögensverwaltende Holdings fokussieren den Erhalt und die Optimierung von Unternehmensvermögen. In der Praxis lassen sich die einzelnen Formen nicht immer präzise unterscheiden.

 

Vorteile einer Holding-Gründung für KMU

1. Steuerliche Vorteile

Einer der größten Vorteile einer Holding liegt in der steuerlichen Optimierung:

Steuerfreie Dividenden: Gewinne, die von einer Tochtergesellschaft an die Holding ausgeschüttet werden, sind zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit (§ 8b KStG). Das bedeutet, dass nur 5 % der Ausschüttung steuerpflichtig sind, wodurch eine erhebliche Steuerersparnis innerhalb der Holdingstruktur entsteht.

Steuervergünstigte Veräußerungen: Falls ein Unternehmensteil verkauft wird, ist der Veräußerungsgewinn ebenfalls zu 95 % steuerfrei. Dies kann besonders für KMU mit Wachstumsplänen von Vorteil sein.

Optimierung der Gewerbesteuer: Durch geschickte Strukturierung lassen sich Gewerbeoptimierungen gestalten, z. B. indem Gewinne innerhalb der Holding gezielt reinvestiert werden.

 

2. Risikominimierung und Haftungsbegrenzung

Durch die Aufteilung des Unternehmens in verschiedene Tochtergesellschaften können Risiken besser isoliert werden. Falls eine Tochtergesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder gar insolvent wird, bleibt die Holding davon unter weiteren Voraussetzungen finanziell unberührt. Dadurch können KMU ihre Vermögenswerte besser schützen. Man spricht von der sogenannten „asset protection“.

 

3. Nachfolgeplanung

Für Unternehmer, die langfristig eine Unternehmensnachfolge planen, bietet eine Holdingstruktur mehr Flexibilität:

-Anteile an der Holding oder ihren Tochtergesellschaften können einfacher übertragen werden als einzelne Betriebsbestandteile.

-Ein Unternehmen kann gezielt eine Holding-Gesellschaft für die Familie aufbauen, um eine langfristige familiäre Unternehmensführung bzw. Unternehmensorganisation sicherzustellen.

-Steuerlich kann eine Unternehmensübergabe unter gestaltbaren Bedingungen günstiger gestaltet werden.

4. Erleichterung bei Expansion und Unternehmenszukäufen

Durch eine Holdingstruktur können KMU gezielt Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, ohne dabei das Hauptgeschäft zu beeinträchtigen. Dies kann hilfreich sein für:

-Die Übernahme von Wettbewerbern oder Zulieferern.

-Die Gründung neuer Geschäftsbereiche mit separater Haftungsstruktur.

Investitionen in neue Märkte ohne direkten Einfluss auf das Kerngeschäft.

 

5. Schutz von Vermögenswerten („asset protection“)

Eine Holding kann genutzt werden, um wertvolle Vermögenswerte – wie Immobilien, Patente oder Marken – von operativen Risiken zu trennen. Durch die Trennung von Geschäftsbetrieb und Vermögenswerten lassen sich diese vor externen Risiken (z. B. Haftungsklagen) schützen.

6. Flexibilität in der Finanzierungsstruktur

Eine Holding kann intern Finanzierungen für verschiedene Geschäftsbereiche bereitstellen, ohne dass die gesamte Unternehmensstruktur davon betroffen ist. Auch externe Investoren können gezielt an einzelnen Tochtergesellschaften beteiligt werden, ohne dass das gesamte Unternehmen beeinflusst wird.

 

Nachteile einer Holding-Gründung für KMU

1. Erhöhter administrativer Aufwand

Eine Holdingstruktur erfordert eine aufwändigere Buchhaltung und Berichterstattung:

-Jede Gesellschaft muss eine eigene Buchhaltung führen.

-Jahresabschlüsse und Steuererklärungen werden für jede Einheit separat erstellt.

-Es entstehen zusätzliche Verwaltungs- und Beratungskosten.

 

Für sehr kleine Unternehmen kann dieser Mehraufwand den steuerlichen Vorteil übersteigen.

2. Gründungskosten und laufende Kosten

Die Einrichtung einer Holding ist mit Kosten verbunden:

-Notarkosten für die Gründung der Holdinggesellschaft und Tochtergesellschaften.

-Steuerberater- und Anwaltskosten für die Strukturierung.

Diese Kosten sollten gegen die potenziellen Vorteile abgewogen werden.

3. Komplexität in der Unternehmensführung

Eine Holding-Struktur kann die Unternehmensführung komplizierter machen:

-Entscheidungswege werden länger, da Entscheidungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften abgestimmt werden müssen.

-Die Koordination zwischen den verschiedenen Gesellschaften erfordert mehr Managementkapazität.

-Mitarbeitende und Führungskräfte (auch Geschäftsführer) müssen sich an eine komplexere Unternehmensstruktur gewöhnen.

4. Steuerliche Nachteile bei Privatentnahmen

Während die steuerlichen Vorteile innerhalb der Holding-Struktur erheblich sind, kann es Nachteile geben, wenn Gewinne (z.B. zu privaten Zwecken) entnommen werden:

Werden Gewinne von der Holding an die private Ebene ausgeschüttet, unterliegen sie der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren (in der Regel 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Im Rahmen der sogenannten Ausschüttungshypothese ist eine Ausschüttung („Entnahme“) an den Gesellschafter der Holding oft steuerlich ungünstiger als eine Entnahme aus einem Einzelunternehmen.

5. Mögliche Probleme bei Banken und Investoren

Nicht alle Banken und Investoren sehen eine Holding-Struktur bei KMU als vorteilhaft. Banken könnten:

Höhere Anforderungen an Sicherheiten stellen.

Schwierigkeiten haben, die gesamte Unternehmensstruktur zu bewerten.

Restriktionen für die Vergabe von Krediten an einzelne Tochtergesellschaften setzen.

 

Holding-Struktur lohnt sich häufig besonders für Unternehmen, die:

  • hohe Gewinne erzielen und diese steuerlich optimieren möchten
  • Wachstumspläne durch Zukäufe oder neue Geschäftsbereiche haben
  • Vermögenswerte von operativen Risiken trennen möchten
  • eine langfristige Nachfolgeregelung suchen

Für kleinere Unternehmen mit geringeren Gewinnen oder einfacher Geschäftsstruktur kann der administrative Aufwand die Vorteile überwiegen.

Fazit

Die Gründung einer Holding kann für kleine und mittelständische Unternehmen erhebliche steuerliche, strategische und haftungsrechtliche Vorteile bringen. Sie ermöglicht eine flexible Unternehmensstruktur, erleichtert die Expansion und bietet Schutz vor Risiken. Allerdings sollten der höhere Verwaltungsaufwand und die Komplexität nicht unterschätzt werden.

Bevor eine Holding gegründet wird, ist eine ausführliche Beratung durch Steuerberater ratsam, um sicherzustellen, dass die Vorteile die potenziellen Nachteile übersteigen.

 

Fachkräfte rechtssicher abwerben

Die Suche nach Arbeitnehmern, insbesondere Fachkräften, macht Arbeitgeber erfinderisch. Was in der Bundesliga der Fußballer schon seit Jahrzehnten gang und gäbe ist, nimmt auch in der normalen Arbeitswelt immer mehr zu. Die besten Fachkräfte werden direkt bei der Konkurrenz abgeworben. Kommen die Fachkräfte nicht freiwillig, werden schwere Geschütze aufgefahren, die Mitarbeiter werden am Arbeitsplatz mit Telefonaten überhäuft und es werden Abwerbeprämien versprochen.

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