Kategorie: Recht & Steuern

Wie rettet man das Familienheim vor dem Sozialamt?

Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung ist teurer geworden

Leer. Nach einigen Jahren Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung ist das Familienheim oftmals „verbraucht“! Für lebzeitige Übertragungen ist es bei Eintritt des Pflegefalls schon zu spät. Dann kann aber das richtige Testament evtl. doch noch das Haus für die nächste Generation vor dem Staat retten.

Die eigene Immobilie ist für viele Menschen in Deutschland die sicherste und solideste Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen. Neben der Rente ist das Familienheim für viele Ehepartner oft der einzige Vermögensgegenstand von Bedeutung. Wird jedoch eine Unterbringung im Pflegeheim erforderlich und reichen die vorhandenen Mittel für dessen laufende Kosten nicht aus, gerät das Haus in Gefahr. Denn: Das Sozialamt übernimmt den Teil der Kosten, die sich die pflegebedürftige Person nicht leisten kann. Auf das Familienheim kann das Sozialamt zu Lebzeiten des Leistungsempfängers meist nicht zugreifen, da es in vielen Fällen zum sogenannten Schonvermögen gehört (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Ist jedoch der Erbfall eingetreten, greift es auf den Nachlass zu und holt sich das Geld zurück.

Welche Rechtsgrundlage hat die Erbenhaftung bei der Sozialhilfe?

Es gibt nur noch sehr eingeschränkt eine Erbenhaftung für gezahlte Sozialleistungen. Bei Hartz IV ist sie entfallen, und auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen der Sozialhilfe existiert so etwas nicht. Aber: Bei der Sozialhilfeleistung „Hilfe zur Pflege“ nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) gibt es sehr wohl noch eine Haftung der Erben.

Die Kostenersatzpflicht der Erben beruht auf § 102 Abs. 1 SGB XII. Sie gilt für alle Leistungen, die das Sozialamt in den zehn Jahren vor dem Ableben des Erblassers gezahlt hat und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Dieser liegt 2025 inkl. Familienzuschlag bei 932 Euro, das Dreifache sind 2.796 Euro.

Warum nicht einfach verschenken?

Eine einfache Schenkung zu Lebzeiten reicht oftmals leider nicht aus: Nach § 528 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Schenker im Falle seiner Verarmung ein Rückforderungsrecht. Dieses Recht kann das Sozialamt auf sich überleiten und gegen den Beschenkten und sogar gegen dessen Erben geltend machen. Dieses Recht verjährt erst innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Schenkung.

Welche Mittel versprechen Erfolg?

Neben sehr rechtzeitigen Übertragungen zu Lebzeiten für die es oftmals schon zu spät ist, wäre hier das Mittel der Wahl eine entsprechende Gestaltung des Testaments. Grundsätzlich sind Testamentsgestaltungen, die den Nachlass vor dem Zugriff des Sozialamtes schützen sollen, nicht sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 19.1.2011, Az. IV ZR 7/10). Deshalb empfiehlt es sich dringend für verantwortungsbewusste Erblasser, durch geeignete testamentarische Gestaltungen das Familienheim vor dem Zugriff des Staates zu bewahren.

Welche Möglichkeiten bieten sich an?

Es gibt hier verschiedene Regelungsmöglichkeiten, die jeweils Vor- und Nachteile haben. Daher dürfen die nachfolgenden Vorschläge nicht pauschal übernommen werden – fachkundige Beratung abgestimmt auf den Einzelfall ist bei solchen Konstruktionen unabdingbar.

Möglichkeit 1: Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten

Die Kinder erben das Grundstück. Der überlebende Ehepartner erhält ein Wohnrecht auf Lebenszeit am Familienheim – und zwar per Vermächtnis. Ein Vermächtnisnehmer ist KEIN Erbe, sondern hat nur einen Anspruch gegen die Erben auf einen bestimmten Einzelgegenstand. Das Wohnrecht endet laut Testament, wenn der überlebende Ehegatte es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Es steht also unter einer sogenannten auflösenden Bedingung.

Hier wäre der Ehepartner davor sicher, aus dem Haus ausziehen zu müssen, in dem er oder sie das ganze Leben lang gewohnt hat. Zwar könnte das Sozialamt spätestens nach dem Auszug des Ehegatten den Kindern als Erben das Haus wegnehmen. Vorher wird es das wahrscheinlich nicht tun, da sich das Haus nicht verwerten lässt, wenn jemand daran ein Wohnrecht hat. Nach dem Auszug des überlebenden Ehegatten könnte es für die Behörde zu spät sein: Der Anspruch aus § 102 Abs. 1 SGB XII verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Leistungsempfängers.

Möglichkeit 2: Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung

Hier wird der überlebende Ehegatte als alleiniger, nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Ein solcher ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass beschränkt: Er darf u. a. keine Grundstücke veräußern, übertragen oder belasten. Denn: Er soll das Erbe für die Nacherben zusammenhalten. Nacherben werden die Kinder. Diese erhalten den Nachlass, wenn der Vorerbe verstirbt.

Die Vor- und Nacherbschaft kann sich dabei auf das Familienheim beschränken. Zusätzlich kann und sollte der überlebende Ehegatte zu seiner Absicherung als Vorausvermächtnis alle anderen Nachlassgegenstände bekommen, auf die das Sozialamt keinen Zugriff hat.

Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das einem Erben zugewandt wird. Dadurch bekommt der Erbe über die Erbeinsetzung hinaus im Voraus einen bestimmten Gegenstand, der nicht auf sein Erbteil anzurechnen ist. Dies ist unabhängig von seiner Stellung als Erbe.

Ein Vorerbe bekommt die Erträge aus dem Nachlass – zum Beispiel Mieteinnahmen. Muss nun der Vorerbe ins Pflegeheim und braucht selbst „Hilfe zur Pflege“, könnte das Sozialamt ggf. auf diese Beträge zugreifen. Durch eine im Testament angeordnete Dauertestamentsvollstreckung mit geeigneten Anweisungen an den Testamentsvollstrecker lässt sich dies verhindern: Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch angewiesen, dem Vorerben nur so viel von den Erträgen zu überweisen, dass dies für etwaige Sozialleistungen unschädlich ist. Hier bietet es sich an, ein geeignetes Kind als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Zu kombinieren ist all dies mit einem Pflichtteilsverzicht der Kinder und der Ehegatten. Zumindest dann, wenn ein Leistungsempfänger oder dessen Ehegatte gegen einen Erben Pflichtteilsansprüche hat, kann das Sozialamt diese auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Der Pflichtteilsanspruch entsteht sofort nach dem Erbfall. Dieses Risiko sollte ausgeschlossen werden.

Zu prüfen ist außerdem, ob das Sozialamt Unterhaltsansprüche des überlebenden Elternteils gegen die Kinder – oder womöglich nur gegen eines der Kinder – überleiten und auf dieser Basis Leistungen zurückverlangen kann. Hier spricht man vom sogenannten Elternunterhalt. Dies ist jedoch nur noch möglich, wenn das Kind mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient. Mehr unter www.hapig-kollegen.de.

Holding für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Holding – Vorteile und Nachteile für KMU

Die Gründung einer Holding-Struktur kann für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) viele strategische, steuerliche und betriebswirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Allerdings gibt es auch einige Herausforderungen, die bedacht werden sollten. In diesem Artikel beleuchten wir Vor- und Nachteile einer Holding-Struktur für KMU und geben eine Orientierungshilfe, ob dieses Modell für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.

Eine Holdingstruktur ist eine Unternehmensstruktur, bei der eine Muttergesellschaft (die Holding) eine oder mehrere Tochtergesellschaften besitzt. Die Holding selbst führt in der Regel keine operativen Geschäfte aus, sondern hält Anteile an den Tochterfirmen, die das eigentliche Geschäft betreiben.

Es werden verschiedene Formen von Holdings unterschieden. Im Folgenden werden die populärsten Bezeichnungen charakterisiert. Als sog. Operative Holding übernimmt die Muttergesellschaft neben der Verwaltung auch operative Tätigkeiten. Die Finanz-Holding dient primär der Verwaltung finanzieller Beteiligungen. Eine Management-Holding steuert und kontrolliert die Tochterfirmen strategisch. Vermögensverwaltende Holdings fokussieren den Erhalt und die Optimierung von Unternehmensvermögen. In der Praxis lassen sich die einzelnen Formen nicht immer präzise unterscheiden.

 

Vorteile einer Holding-Gründung für KMU

1. Steuerliche Vorteile

Einer der größten Vorteile einer Holding liegt in der steuerlichen Optimierung:

Steuerfreie Dividenden: Gewinne, die von einer Tochtergesellschaft an die Holding ausgeschüttet werden, sind zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit (§ 8b KStG). Das bedeutet, dass nur 5 % der Ausschüttung steuerpflichtig sind, wodurch eine erhebliche Steuerersparnis innerhalb der Holdingstruktur entsteht.

Steuervergünstigte Veräußerungen: Falls ein Unternehmensteil verkauft wird, ist der Veräußerungsgewinn ebenfalls zu 95 % steuerfrei. Dies kann besonders für KMU mit Wachstumsplänen von Vorteil sein.

Optimierung der Gewerbesteuer: Durch geschickte Strukturierung lassen sich Gewerbeoptimierungen gestalten, z. B. indem Gewinne innerhalb der Holding gezielt reinvestiert werden.

 

2. Risikominimierung und Haftungsbegrenzung

Durch die Aufteilung des Unternehmens in verschiedene Tochtergesellschaften können Risiken besser isoliert werden. Falls eine Tochtergesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder gar insolvent wird, bleibt die Holding davon unter weiteren Voraussetzungen finanziell unberührt. Dadurch können KMU ihre Vermögenswerte besser schützen. Man spricht von der sogenannten „asset protection“.

 

3. Nachfolgeplanung

Für Unternehmer, die langfristig eine Unternehmensnachfolge planen, bietet eine Holdingstruktur mehr Flexibilität:

-Anteile an der Holding oder ihren Tochtergesellschaften können einfacher übertragen werden als einzelne Betriebsbestandteile.

-Ein Unternehmen kann gezielt eine Holding-Gesellschaft für die Familie aufbauen, um eine langfristige familiäre Unternehmensführung bzw. Unternehmensorganisation sicherzustellen.

-Steuerlich kann eine Unternehmensübergabe unter gestaltbaren Bedingungen günstiger gestaltet werden.

4. Erleichterung bei Expansion und Unternehmenszukäufen

Durch eine Holdingstruktur können KMU gezielt Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, ohne dabei das Hauptgeschäft zu beeinträchtigen. Dies kann hilfreich sein für:

-Die Übernahme von Wettbewerbern oder Zulieferern.

-Die Gründung neuer Geschäftsbereiche mit separater Haftungsstruktur.

Investitionen in neue Märkte ohne direkten Einfluss auf das Kerngeschäft.

 

5. Schutz von Vermögenswerten („asset protection“)

Eine Holding kann genutzt werden, um wertvolle Vermögenswerte – wie Immobilien, Patente oder Marken – von operativen Risiken zu trennen. Durch die Trennung von Geschäftsbetrieb und Vermögenswerten lassen sich diese vor externen Risiken (z. B. Haftungsklagen) schützen.

6. Flexibilität in der Finanzierungsstruktur

Eine Holding kann intern Finanzierungen für verschiedene Geschäftsbereiche bereitstellen, ohne dass die gesamte Unternehmensstruktur davon betroffen ist. Auch externe Investoren können gezielt an einzelnen Tochtergesellschaften beteiligt werden, ohne dass das gesamte Unternehmen beeinflusst wird.

 

Nachteile einer Holding-Gründung für KMU

1. Erhöhter administrativer Aufwand

Eine Holdingstruktur erfordert eine aufwändigere Buchhaltung und Berichterstattung:

-Jede Gesellschaft muss eine eigene Buchhaltung führen.

-Jahresabschlüsse und Steuererklärungen werden für jede Einheit separat erstellt.

-Es entstehen zusätzliche Verwaltungs- und Beratungskosten.

 

Für sehr kleine Unternehmen kann dieser Mehraufwand den steuerlichen Vorteil übersteigen.

2. Gründungskosten und laufende Kosten

Die Einrichtung einer Holding ist mit Kosten verbunden:

-Notarkosten für die Gründung der Holdinggesellschaft und Tochtergesellschaften.

-Steuerberater- und Anwaltskosten für die Strukturierung.

Diese Kosten sollten gegen die potenziellen Vorteile abgewogen werden.

3. Komplexität in der Unternehmensführung

Eine Holding-Struktur kann die Unternehmensführung komplizierter machen:

-Entscheidungswege werden länger, da Entscheidungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften abgestimmt werden müssen.

-Die Koordination zwischen den verschiedenen Gesellschaften erfordert mehr Managementkapazität.

-Mitarbeitende und Führungskräfte (auch Geschäftsführer) müssen sich an eine komplexere Unternehmensstruktur gewöhnen.

4. Steuerliche Nachteile bei Privatentnahmen

Während die steuerlichen Vorteile innerhalb der Holding-Struktur erheblich sind, kann es Nachteile geben, wenn Gewinne (z.B. zu privaten Zwecken) entnommen werden:

Werden Gewinne von der Holding an die private Ebene ausgeschüttet, unterliegen sie der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren (in der Regel 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Im Rahmen der sogenannten Ausschüttungshypothese ist eine Ausschüttung („Entnahme“) an den Gesellschafter der Holding oft steuerlich ungünstiger als eine Entnahme aus einem Einzelunternehmen.

5. Mögliche Probleme bei Banken und Investoren

Nicht alle Banken und Investoren sehen eine Holding-Struktur bei KMU als vorteilhaft. Banken könnten:

Höhere Anforderungen an Sicherheiten stellen.

Schwierigkeiten haben, die gesamte Unternehmensstruktur zu bewerten.

Restriktionen für die Vergabe von Krediten an einzelne Tochtergesellschaften setzen.

 

Holding-Struktur lohnt sich häufig besonders für Unternehmen, die:

  • hohe Gewinne erzielen und diese steuerlich optimieren möchten
  • Wachstumspläne durch Zukäufe oder neue Geschäftsbereiche haben
  • Vermögenswerte von operativen Risiken trennen möchten
  • eine langfristige Nachfolgeregelung suchen

Für kleinere Unternehmen mit geringeren Gewinnen oder einfacher Geschäftsstruktur kann der administrative Aufwand die Vorteile überwiegen.

Fazit

Die Gründung einer Holding kann für kleine und mittelständische Unternehmen erhebliche steuerliche, strategische und haftungsrechtliche Vorteile bringen. Sie ermöglicht eine flexible Unternehmensstruktur, erleichtert die Expansion und bietet Schutz vor Risiken. Allerdings sollten der höhere Verwaltungsaufwand und die Komplexität nicht unterschätzt werden.

Bevor eine Holding gegründet wird, ist eine ausführliche Beratung durch Steuerberater ratsam, um sicherzustellen, dass die Vorteile die potenziellen Nachteile übersteigen.

 

Fachkräfte rechtssicher abwerben

Die Suche nach Arbeitnehmern, insbesondere Fachkräften, macht Arbeitgeber erfinderisch. Was in der Bundesliga der Fußballer schon seit Jahrzehnten gang und gäbe ist, nimmt auch in der normalen Arbeitswelt immer mehr zu. Die besten Fachkräfte werden direkt bei der Konkurrenz abgeworben. Kommen die Fachkräfte nicht freiwillig, werden schwere Geschütze aufgefahren, die Mitarbeiter werden am Arbeitsplatz mit Telefonaten überhäuft und es werden Abwerbeprämien versprochen.

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