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Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer bei Immobilien

Steuerliche Optimierung und aktuelle Rechtslage

Teil 1: Kaufpreisaufteilung bei Immobilien – Steuerliche Optimierung im Fokus

Wer eine Immobilie erwirbt, steht nicht nur vor der Herausforderung der Finanzierung, sondern auch vor der Frage, wie der Kaufpreis steuerlich optimal aufgeteilt werden kann. Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude ist für Unternehmer und Investoren von zentraler Bedeutung, da nur der auf das Gebäude entfallende Anteil abgeschrieben werden kann. Die steuerliche Abschreibung (AfA) mindert die Steuerlast und erhöht so die Rentabilität der Investition.

Warum ist die Kaufpreisaufteilung so wichtig?

Der Grund: Während der Wert des Grund und Bodens nicht abgeschrieben werden darf, ist der Gebäudewert über die Jahre steuerlich absetzbar. Je höher also der Anteil des Gebäudes am Gesamtkaufpreis, desto höher die jährliche Abschreibung und desto größer der steuerliche Vorteil. Daher besteht bei Käufern regelmäßig ein Interesse, dem Gebäudeteil einen möglichst hohen Anteil am Kaufpreis zuzuweisen.

Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung?

In der Praxis wird die Kaufpreisaufteilung häufig im notariellen Kaufvertrag geregelt. Doch Vorsicht: Die Finanzverwaltung ist an diese vertragliche Aufteilung nicht gebunden, wenn sie nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht. Die Finanzämter prüfen die Angemessenheit der Aufteilung und können diese durch eigene Berechnungen ersetzen.

Bis 2019 wurde von der Finanzverwaltung ein eigenes Berechnungstool (Arbeitshilfe des BMF) verwendet, das jedoch in der Praxis häufig zu einem zu niedrigen Gebäudewert führte. Dies führte zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt.

Aktuelle Rechtsentwicklung: BFH-Urteile und neue Maßstäbe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen (zuletzt 2021) klargestellt, dass die Arbeitshilfe des BMF nicht zwingend anzuwenden ist. Entscheidend ist, dass die Aufteilung des Kaufpreises die realen Wertverhältnisse von Grund und Boden sowie Gebäude widerspiegelt. Die Gerichte verlangen eine sachgerechte, am Verkehrswert orientierte Aufteilung. Die Arbeitshilfe kann zwar als Orientierung dienen, ist aber nicht bindend. Steuerpflichtige können eigene Gutachten oder andere geeignete Nachweise vorlegen, um einen höheren Gebäudewert zu belegen.

Beispielrechnung: Kaufpreis einer Immobilie: 1.000.000 €

– Bodenrichtwert: 400 €/m², Grundstücksfläche: 1.000 m² → Wert Grund und Boden: 400.000 €

– Restlicher Kaufpreis (Gebäude): 600.000 €

Nur die 600.000 € können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine sachgerechte Aufteilung kann im Einzelfall zu einem höheren Gebäudewert führen, wenn z.B. das Gebäude besonders hochwertig ist.

Teil 2: Restnutzungsdauer von Bestandsimmobilien – Steuerliche Bedeutung und aktuelle Rechtsprechung

Was ist die Restnutzungsdauer?  Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann. Für steuerliche Zwecke ist sie entscheidend, da sie die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) bildet. Die gesetzliche Regelabschreibung beträgt bei Wohngebäuden nach § 7 Abs. 4 EStG neuerdings 3 % pro Jahr (Nutzungsdauer 33 Jahre), bei gewerblichen Gebäuden ebenfalls 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre). Doch gerade bei älteren Bestandsimmobilien kann die tatsächliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein.

Aktuelle Rechtsentwicklung: BFH stärkt Rechte der Steuerpflichtigen

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend zu machen. Voraussetzung ist ein substantiiertes Gutachten, das den baulichen Zustand, das Alter und die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachvollziehbar darlegt. Die Finanzverwaltung muss ein schlüssiges Gutachten akzeptieren und darf nicht pauschal auf die gesetzliche Nutzungsdauer abstellen. Allerdings ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung bei der Anerkennung einer verkürzten Restnutzungsdauer sehr kritisch ist. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung sich künftig nicht zulasten der Steuerpflichtigen ändert.

Wie wird die Restnutzungsdauer ermittelt?

– Standardfall: Gesetzliche Nutzungsdauer (z.B. 33 Jahre bei Wohngebäuden)

– Abweichung: Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch ein Gutachten (z.B. wegen Bauschäden, veralteter Technik, geplanter Abriss)

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein 40 Jahre altes Wohngebäude. Laut Gutachten beträgt die Restnutzungsdauer nur noch 20 Jahre. Die jährliche Abschreibung erhöht sich dadurch von 2 % auf 5 % des Gebäudewerts.

Praxistipp: Die Erstellung eines Gutachtens zur Restnutzungsdauer lohnt sich insbesondere bei älteren oder sanierungsbedürftigen Immobilien. Die Kosten für das Gutachten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die steuerliche Optimierung beim Immobilienkauf beginnt mit einer sachgerechten Kaufpreisaufteilung und setzt sich bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer fort. Unternehmer sollten die aktuellen rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Abschreibungspotenziale voll auszuschöpfen. Eine enge Abstimmung mit Steuerberater und Sachverständigen ist dabei unerlässlich, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden und die steuerlichen Vorteile zu sichern.

Wichtige Zahlen und Hinweise:

– Nur der Gebäudewert ist abschreibbar.

– Gesetzliche AfA: 2-3 % (abhängig von Baujahr und Art der Immobilie).

– Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch Gutachten möglich, wobei die Finanzverwaltung sehr kritisch prüft.

– Kaufpreisaufteilung muss den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechen – eigene Gutachten sind zulässig und können zu erheblichen Steuervorteilen führen.

Warnung: Wer die steuerlichen Spielräume nicht nutzt oder sich auf pauschale Berechnungen der Finanzverwaltung verlässt, verschenkt bares Geld. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Steuerpflichtigen – nutzen Sie diese Chance!

© Kanzlei Sassen (2026) in Anlehnung an Verlag Dr. Otto Schmidt KG (2026).

 

 

Für Suppenküche und Wohnungslose

Klinikum-Mitarbeitende spendeten für einen guten Zweck

Leer. Im Dezember 2025 hat die Klinikum Leer gGmbH wieder ihre traditionelle vorweihnachtliche Betriebsfeier für Mitarbeitende veranstaltet. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten werden, wie jedes Jahr, vom Klinikum aufgestockt und anschließend für einen guten Zweck gespendet.

Insgesamt kamen dabei 4.000 Euro zusammen. Der Betrag wurde nun an zwei lokale Organisationen überreicht, die sich für wohnungslose und hilfebedürftige Menschen einsetzen: die Suppenküche Leer sowie das „Haus Deichstraße – Soziale Dienste“. „Gerade in der kalten Jahreszeit sind Orte wie die Suppenküche und das Haus Deichstraße für viele Menschen unverzichtbar. Wir freuen uns, mit unserer Spende einen Beitrag leisten zu können.“, so Daniela Kamp, Geschäftsführerin der Klinikum Leer gGmbH.

Die Suppenküche in Leer besteht seit dem 1. Advent 1998 und findet jeden Sonntag statt. Sie wurde von der Evangelisch-lutherischen Christuskirche eingerichtet, um Obdachlosen und bedürftigen Menschen eine warme Mahlzeit und Begegnung zu ermöglichen.

In der Anlaufstelle „Haus Deichstraße – Soziale Dienste“ vom DRK Leer werden vielfältige Hilfsangebote für wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohte sowie hilfebedürftige Menschen bereitgestellt. Neben Übernachtungsmöglichkeiten gehören hierzu unter anderem Beratungsangebote, Babykoffer und Krankenhaustaschen und eine Fahrradwerkstatt. Zudem wird von Montag bis Freitag in Buffetform Frühstück angeboten. Die Spende des Klinikums wird insbesondere in dieses Angebot fließen.

BU: Freude bei der Spendenübergabe (v.l.n.r.): Pastorin i.R. Sigrid Duhm-Jäckel, Klinikum-Geschäftsführerin Daniela Kamp, DRK-Geschäftsführer Markus Wucherpfennig sowie Angelika Siemer von Haus Deichstraße und Pflegedirektorin Heike Kliegelhöfer freuten sich über das hohe Spendenaufkommen. Foto: Klinikum Leer

Firmengruppe übernimmt RWA-Geschäft

Neue D+H Deutschland GmbH Niederlassung in Sande

Sande/Ammersbek. Dass bundesweit tätige Traditionsunternehmen D+H Deutschland GmbH übernahm zum 1.Januar 2026 das operative Rauch-Wärme-Abzug (RWA)-Geschäft der Feuerschutz Hese GmbH. „Mit D+H verbindet uns eine 45-jährige Vertriebspartnerschaft. Die Firma Feuerschutz Hese wurde 1975 gegründet und seit 1979 arbeiten wir erfolgreich zusammen“, sagt Uwe Hese, Geschäftsführer der Feuerschutz Hese GmbH im Gewerbegebiet Sande.

Die D+H Gruppe existiert seit fast sechs Jahrzehnten, verfügt über acht Niederlassungen in Deutschland und hat ihren Sitz in Ammersbek, Großraum Hamburg. Mit der Übernahme gehen alle Kunden und Serviceverpflichtungen im RWA-Bereich von Feuerschutz Hese an die D+H Deutschland GmbH über. Damit ist sicher, dass sämtliche bestehende Service- und Wartungsverträge ohne Unterbrechungen weitergeführt werden. Alle gewerblichen und privaten Kunden rund um Wilhelmshaven profitieren von einem flächendeckenden Servicenetz und einer ausgezeichneten Servicequalität.

Als Unternehmen mit langjähriger Markterfahrung wissen wir, wie wichtig Sicherheit, Verlässlichkeit und persönlicher Service für unsere Kundschaft sind“, erklärt Patrick Schweibl, Geschäftsführer der D+H Deutschland GmbH. „Wir übernehmen nicht nur sämtliche Verträge und Verpflichtungen, sondern investieren entschlossen in modernisierte Strukturen, nachhaltige Prozesse und ein noch leistungsstärkeres Servicenetz. Das ist für alle Kunden in der Region ein Gewinn.“

An dem neuen D+H Servicestützpunkt in Sande werden durch die Integration digitaler Tools und den Ausbau dezentraler Ressourcen die Abläufe schneller, transparenter und effizienter. Für die Zeit des Übergangs arbeitet Uwe Hese die nächsten drei Jahre bis zu seinem Ruhestand weiterhin mit. Im Zuge der Nachfolge wird die Techniksparte von D+H übernommen. Neu dazu kommt die Sicherheitsbeleuchtung.

Der Bereich Feuerlöschtechnik verbleibt indes in der Feuerschutz Hese GmbH unter der Regie der langjährigen Geschäftsführerin Dagmar Könsgen. Ihr Sohn Jens Könsgen arbeitet seit knapp 20 Jahren im Famlienbetrieb. Außer dem Tagesgeschäft mit Feuerlöschen gehören auch Wandhydranten und Schulungen dazu. Von A wie Altenheime bis Z wie Zulieferbetriebe, Handels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe, Handwerks- und Industrieunternehmen sowie Kommunen werden von dem elfköpfigen Team betreut.

Von links: Florian Kröger, Kaufmännischer Leiter D+H Deutschland, Uwe Hese und Schwester Dagmar Könsgen sowie André Kühl, Serviceleiter D+H Deutschland freuen sich über die Zusammenarbeit.

Foto: D+H Deutschland GmbH, Ammersbek

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