Investitionsbooster – eine zeitliche Verschiebung der Steuerbelastung
Wiesmoor. Auch in der zweiten Jahreshälfte 2026 stehen für Unternehmen einige steuerliche und organisatorische Themen an. Die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen werden häufig als „Investitionsbooster“ bezeichnet, ihre tatsächliche wirtschaftliche Wirkung sollte jedoch differenziert betrachtet werden. Gleichzeitig rückt bei der E-Rechnung das Ende einer wichtigen Übergangsfrist näher. Für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen gewinnen zudem die Mitteilungspflichten und eine ordnungsgemäße Kassenführung weiter an Bedeutung.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung gewählt werden. Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes und maximal 30 Prozent betragen. Damit können insbesondere in den ersten Jahren nach einer Investition höhere Abschreibungsbeträge steuerlich berücksichtigt werden. Dies führt zunächst zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Gewinn und kann die Steuerbelastung zeitlich nach hinten verlagern.
Die Bezeichnung „Investitionsbooster“ sollte allerdings nicht mit einer zusätzlichen steuerlichen Förderung verwechselt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts können insgesamt nicht mehrfach berücksichtigt werden. Was in den ersten Jahren stärker abgeschrieben wird, steht für die Abschreibung in späteren Jahren entsprechend nicht mehr zur Verfügung. In den meisten Fällen handelt es sich daher nicht um eine endgültige Steuerersparnis, sondern zunächst um eine Steuerstundung.
Ein wirtschaftlicher Vorteil kann sich dennoch ergeben: Die zunächst eingesparte Steuer verbleibt länger im Unternehmen und verbessert die Liquidität. Daraus kann insbesondere bei einer ansonsten erforderlichen Fremdfinanzierung ein Zins- und Finanzierungsvorteil entstehen. Wie groß dieser Effekt tatsächlich ausfällt, hängt von der individuellen Gewinnentwicklung, der Steuerbelastung und der Finanzierungssituation ab.
Eine hohe Abschreibung ist zudem nicht automatisch die steuerlich günstigste Lösung. Werden in einem Jahr ohnehin geringe Gewinne oder Verluste erzielt, kann eine starke Vorverlagerung von Abschreibungen weniger attraktiv sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn in späteren Jahren deutlich höhere Gewinne und gegebenenfalls höhere persönliche Steuersätze erwartet werden. Investitionsentscheidungen sollten deshalb nicht allein aufgrund der Höhe der möglichen Abschreibung getroffen werden.
Eine besondere Regelung besteht für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge. Für begünstigte Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, können im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Auch hier handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine besonders starke zeitliche Vorverlagerung der Abschreibung. Vor größeren Investitionen empfiehlt sich daher eine Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen über mehrere Jahre.
E-Rechnung – wichtige Übergangsfrist endet zum Jahreswechsel
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich die neuen Regelungen zur E-Rechnung. Eine elektronisch versandte Rechnung ist dabei nicht automatisch eine E-Rechnung im steuerlichen Sinne. Insbesondere eine gewöhnliche PDF-Rechnung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Erforderlich ist vielmehr ein strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht.
Bereits seit Anfang 2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung gelten dagegen Übergangsregelungen. Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungsaussteller bei den betroffenen Umsätzen weiterhin eine Papierrechnung oder – mit Zustimmung des Empfängers – eine sonstige elektronische Rechnung, beispielsweise als PDF-Datei, verwenden.
Ab dem 1. Januar 2027 wird es für einen Teil der Unternehmen ernst: Hat der Rechnungsaussteller im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro erzielt, endet die allgemeine Übergangsregelung. Bei den von der Regelung erfassten Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ist dann grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen.
Für Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro besteht die Übergangsregelung grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2027. Ab 2028 wird die E-Rechnung bei den betroffenen inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich unabhängig von dieser Umsatzgrenze verpflichtend.
Unternehmen sollten die Umstellung nicht auf die reine Rechnungserstellung reduzieren. Zu prüfen sind der Rechnungseingang, interne Freigabeprozesse, die Übergabe an die Finanzbuchhaltung sowie die ordnungsgemäße Aufbewahrung der strukturierten Rechnungsdaten. Insbesondere Unternehmen oberhalb der Umsatzgrenze sollten die verbleibenden Monate des Jahres 2026 nutzen, um ihre Abläufe zu überprüfen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Elektronische Kassensysteme – Mitteilung und Dokumentation im Blick behalten
Für Unternehmen, die elektronische oder computergestützte Kassensysteme beziehungsweise Registrierkassen einsetzen, bestehen umfangreiche steuerliche Anforderungen. Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen die aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle grundsätzlich einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfassen. Die Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – die sogenannte TSE – zu schützen.
Von besonderer Bedeutung ist inzwischen auch die elektronische Mitteilung der eingesetzten Kassensysteme an die Finanzverwaltung. Die Mitteilung nach § 146a Abgabenordnung erfolgt elektronisch über „Mein ELSTER“ oder über eine kompatible Softwarelösung. Bei neu angeschafften oder außer Betrieb genommenen meldepflichtigen Systemen ist grundsätzlich die gesetzliche Mitteilungsfrist von einem Monat zu beachten.
Unternehmen sollten dabei nicht nur die eigentliche Registrierkasse im Blick haben. Entscheidend ist, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme tatsächlich eingesetzt werden und ob diese unter die gesetzlichen Vorgaben fallen. Änderungen im Kassenbestand – beispielsweise durch Neuanschaffungen, Austausch oder Außerbetriebnahme – sollten daher auch steuerlich nachvollzogen und die erforderlichen Meldungen zeitnah veranlasst werden.
Die technische Ordnungsmäßigkeit des Kassensystems ist allerdings nur ein Teil einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Ebenso wichtig ist, dass die tatsächlichen betrieblichen Abläufe nachvollziehbar dokumentiert werden. Hierzu gehören beispielsweise die Einrichtung und Bedienung des Kassensystems, der Umgang mit Stornierungen und Retouren, Kassenabschlüsse sowie die Sicherung und Aufbewahrung der elektronischen Daten. Gerade bei bargeldintensiven Betrieben können Mängel in diesem Bereich im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder steuerlichen Außenprüfung erhebliche Bedeutung erlangen.
Die Finanzverwaltung kann im Rahmen einer Kassen-Nachschau die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und die ordnungsgemäße Nutzung des Kassensystems kontrollieren. Die digitalen Aufzeichnungen müssen deshalb für entsprechende Prüfungen verfügbar gehalten werden. Formelle und tatsächliche Mängel können – abhängig von Art und Umfang – Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung begründen und im ungünstigen Fall zu Hinzuschätzungen führen.
Für Unternehmen mit Bargeschäften empfiehlt es sich daher, die Kassenorganisation nicht erst im Vorfeld einer Betriebsprüfung zu betrachten. Neben der Technik sollten insbesondere die Meldedaten der eingesetzten Systeme, die TSE, die gespeicherten Kassendaten und die betriebliche Dokumentation regelmäßig überprüft werden.
Unser Hinweis für die Praxis:
Die aktuellen Regelungen zeigen, dass steuerliche Gestaltung und organisatorische Anforderungen zunehmend ineinandergreifen. Bei Investitionen sollte die degressive Abschreibung nicht isoliert als Steuerersparnis betrachtet, sondern ihre Wirkung auf Liquidität und Steuerbelastung über mehrere Jahre beurteilt werden. Unternehmen, die ab 2027 zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet sind, sollten ihre Prozesse rechtzeitig vor dem Jahreswechsel überprüfen. Bei elektronischen Kassensystemen sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Mitteilungspflichten, technische Anforderungen und die laufende Dokumentation ordnungsgemäß erfüllt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, welche der dargestellten Regelungen für Ihr Unternehmen relevant sind, bei der steuerlichen Beurteilung geplanter Investitionen sowie bei der Umsetzung der Anforderungen an E-Rechnungen und elektronische Kassensysteme. Sprechen Sie uns gerne an.






