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Was können Sie tun?

Verkäufer agieren zu weich in Preisverhandlungen!

Was können Sie tun?

Lingen. Viele mittelständische Geschäftsführer und Vertriebsleiter beobachten das gleiche Phänomen: Ihre Verkäufer geben zu schnell Rabatte, treten in Preisverhandlungen zu zögerlich auf oder reagieren zu defensiv, sobald der Kunde den Preis in Frage stellt. Diese Unsicherheit kostet nicht nur wertvolle Marge, sondern schwächt auch die Position Ihres Unternehmens im Wettbewerb. Denn wer Preise senkt, signalisiert dem Kunden häufig, dass noch weiterer Spielraum besteht – und öffnet damit der Preisspirale nach unten Tür und Tor. Vergessen Sie nie: Rabatte sind wie Tattoos – die werden Sie nie wieder los!

Typische Ursachen für Preisnachgiebigkeit

-Unsicherheit oder Angst vor Ablehnung: Viele Verkäufer fürchten, den Auftrag zu verlieren, wenn sie nun keinen Rabatt geben – und geben alleine deswegen nach.

-Fehlende Argumentationssicherheit: Wer den eigenen Preis nicht mit dem Mehrwert und individuellen Nutzen für den Kunden verknüpfen kann, verliert.

-Unklare Spielräume: Ohne klare Preisgrenzen und Verhandlungsalternativen wird zu oft ohne böse Absicht spontan und weich verhandelt.

-Der Wunsch nach Sympathie: Viele wollen ihren Kunden gefallen und schnell den Auftrag als Arbeitsnachweis erhalten. Dadurch sind sie häufig zu nachgiebig.

Drei pragmatische Lösungen

-Stärken Sie das Preis-Selbstbewusstsein: Vermitteln Sie Ihren Verkäufern, dass sie wertvolle Lösungen verkaufen, die ihren Preis wert sind.

-Trainieren Sie praxisnah und nicht theoretisch: Üben Sie realistische Preisgespräche mit klaren Formulierungen, Limits und Ausweichstrategien.

-Schaffen Sie Strukturen statt Bauchgefühl: Klare Preisgrenzen, Argumentationshilfen und konkrete Übungen geben Sicherheit und Haltung.

Verkäufer, die strukturiert und selbstbewusst in Preisverhandlungen gehen, erzielen bessere Margen, werden ernster genommen und steigern ihre Abschlussquote. Sie wollen Veränderung? Dann investieren Sie in ein Vertriebstraining, das auf Ihr Unternehmen zugeschnitten ist.

Ihr Oliver Schumacher

Alles neu an Bord der „MS Zwischenahn“

Reederei Herbert Ekkenga AG Passagierschiffahrt fährt gute Saison 2025 ein

Bad Zwischenahn. Die Gemeinde Bad Zwischenahn zählt zu den beliebtesten Kurorten in Niedersachsen, und eine Schifffahrt auf dem Zwischenahner Meer gehört dazu, egal ob ein Tagesausflug, Kuraufenthalt oder während des Kur- und Urlaubsaufenthalts. „Die Pläne unser großes Fahrgastschiff MS Zwischenahn zu renovieren, lagen schon lange vor. Mit der Entkernung des Schiffes sind wir dann am 1.November 2023 angefangen“, sagt Anja Lid, Vorstand der Reederei Herbert Ekkenga Aktiengesellschaft Passagierschiffahrt in Bad Zwischenahn.

Mit Investitionskosten in Höhe von rund 500.000 Euro Investitionskosten wurde das Schiff im Winter 2023/2024 komplett renoviert und stach am 1.April 2024 wieder in See – immer vom Bootsanleger mit Kurs auf Dreibergen und zurück. Mit der Gestaltung wurde die Innenarchitektin Marion Rosemann beauftragt, die für die Bestuhlung im unteren und oberen Salon einen kräftigen lila Farbton wählte. Dazu passen die hellen Holztische und der Designfußboden in Holzdielen-Optik ausgezeichnet.

Am 1.April letzten Jahres haben wir unsere Aktionärsversammlung auf dem renovierten Schiff veranstaltet, und die Resonanz war sehr positiv. Auch unsere Fahrgäste sind begeistert“, so Anja Lid, die fünf Kapitäne und weitere Aushilfen beschäftigt. Zudem ist auf dem Schiff, das 1980 bei der Lux Werft in Mondorf am Rhein in der Nähe von Bonn gebaut wurde, die Elektrotechnik komplett erneuert: Von der Decke mit LED-Beleuchtung, über W-LAN bis hin zum großen Fernsehbildschirm im oberen Salon. Der wird aber nur für eigene Werbezwecke genutzt.

Das Zertifikat mit Barrierefreiheit haben wir schon lang. Jedoch war immer noch eine kleine Stufe im unteren Salon, auch die ist weg“, so die Vorständin der Weissen Flotte weiter. Rund 80 Gäste passen in den unteren Salon, weitere 65 Gäste im oberen Salon. Außerdem gibt es für 140 Gäste auf den zwei Freidecks Sitzplätze. Und für die kleinen Gäste gibt es eine Spielecke.

Mehr Informationen zum Winterfahrplan und den Sonderfahrten im Internet unter www.weisse-flotte-zwischenahn.de. Bildunterschrift. Lisa Baxmeyer, eine der Töchter des Inhabers der Bordgastronomie Thomas Baxmeyer, serviert die Speisen und Getränke in neuem Ambiente. Foto: Inge Meyer

Einordnung von Kryptowerten

Steuerliche Praxisthemen

Im November möchten wir Sie über drei praxisrelevante Themen informieren, die in vielen Unternehmen derzeit für konkrete steuerliche und organisatorische Entscheidungen wichtig sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Kryptowerten grundlegend überarbeitet. Außerdem rückt die Finanzverwaltung weiterhin verstärkt Vereinbarungen unter nahen Angehörigen in den Fokus. Und schließlich bringt die stetige Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns neue Pflichten in der Lohnabrechnung und beim Einsatz von Minijobbern mit sich. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kompakten Überblick mit Hinweisen für die tägliche Praxis.

1. Neue ertragsteuerliche Einordnung von Kryptowerten

Das Bundesministerium der Finanzen hat das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2022 ersetzt und die ertragsteuerlichen Grundsätze für den Umgang mit Kryptowerten aktualisiert. Der Begriff „Kryptowerte“ dient als Oberbegriff und umfasst u. a. klassische Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum, aber auch Utility-Token, Security-Token, Stablecoins sowie andere digitale Werteinheiten.

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):

Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Wird die einjährige Haltefrist überschritten, bleibt der Gewinn steuerfrei. Für alle privaten Veräußerungsgeschäfte – einschließlich Kryptogeschäfte – gilt zudem eine Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre – etwa wegen Staking- oder Lending-Vorgängen – ist nicht vorgesehen. Die frühere Diskussion dazu ist mit der Verwaltungsauffassung beendet.

Laufende Erträge unterscheiden:

Durch Mining, Staking oder Lending zugeflossene Werte sind nicht Teil der einjährigen Spekulationsfrist, sondern als Einkünfte zu erfassen. Dies kann – bei gewerblicher Tätigkeit – zu Betriebseinnahmen führen oder im Einzelfall als sonstige Einkünfte gelten. Das BMF betont, dass der jeweilige Zuflusszeitpunkt und der Wertansatz korrekt zu dokumentieren sind.

Mitwirkungspflichten und GoBD-Bezug:

Die Finanzverwaltung hebt hervor, dass Steuerpflichtige – auch im Privatvermögen – alle Transaktionen nachvollziehbar dokumentieren müssen. Ohne vollständige Historie (Wallets, Börsen, Tauschvorgänge) drohen Schätzungen. Wer Kryptocontrolling-Software oder eigene Auswertungen nutzt, sollte eine kurze Verfahrensdokumentation bereithalten. Für Unternehmen mit digitalen Vermögenswerten im Betriebsvermögen sind diese Anforderungen besonders relevant.

Praxishinweis: Bei größeren Umschichtungen oder steuerlicher Einordnung von Staking-Erträgen empfehlen wir eine vorherige Prüfung. Fehler bei der Dokumentation führen schnell zu Nachfragen im Rahmen einer Veranlagung oder Außenprüfung. Gerne unterstützen wir bei der Bewertung, Erstellung von Transaktionsübersichten und der steuerlichen Einordnung.

2. Verträge unter nahen Angehörigen – wann erkennt das Finanzamt sie an?

Vertragsverhältnisse zwischen Familienangehörigen stehen seit jeher unter besonderer Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung. Hintergrund ist, dass unter Ehepartnern, Eltern und Kindern häufig kein natürlicher Interessengegensatz besteht. Deshalb prüft das Finanzamt genau, ob solche Verträge tatsächlich einem Fremdvergleich standhalten. Damit Vereinbarungen steuerlich anerkannt werden, sind folgende Grundsätze wichtig:

-Schriftform und Klarheit: Der Vertrag muss wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen sein – mit eindeutigen Konditionen, Laufzeiten, Zinsen, Rückzahlungsfristen, Sicherheiten oder Vergütungsmodalitäten.

-Tatsächliche Durchführung: Was vereinbart wurde, muss auch gelebt werden. Zahlungen gehören über das Bankkonto abgewickelt, Fristen müssen eingehalten und Änderungen schriftlich ergänzt werden.

-Marktüblichkeit: Konditionen sollten sich realistisch am Markt orientieren. Sehr lange Kreditlaufzeiten, ungewöhnlich niedrige Zinsen oder fehlende Sicherheiten sind kritisch.

Beispiele aus der Praxis sind: Darlehen zwischen Eltern und Kindern, Arbeitsverträge mit Ehepartnern sowie Vermietungen innerhalb der Familie sind klassische Fälle. Wird eine Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt, kann dies zu rückwirkenden Korrekturen führen – etwa zum Wegfall von Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Verlusten.

Praxishinweis:

Wir raten dazu, bestehende Verträge in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Bei neuen Vermögens- oder Leistungsbeziehungen innerhalb der Familie sollte vorab geklärt werden, welche Anforderungen die Finanzverwaltung erwartet und wie die tatsächliche Durchführung abgesichert wird.

3. Mindestlohn – aktuelle und kommende Erhöhungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben und beträgt derzeit 12,82 € pro Stunde. Weitere Erhöhungen sind bereits beschlossen:

-ab 01.01.2026: 13,90 € pro Stunde

-ab 01.01.2027: 14,60 € pro Stunde

Die Anpassungen haben unmittelbare Auswirkungen auf Lohnabrechnung, Stundenplanung und den Einsatz von Minijobbern. Da der gesetzliche Mindestlohn steigt, verringert sich automatisch die maximal mögliche Stundenzahl. Die 538-€-Grenze aus den Vorjahren gilt nicht mehr; aktuell liegt die dynamische Minijob-Grenze bei 556 € pro Monat (2025). Bei Überschreitung kann ein eigentlich geplanter Minijob schnell zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden. Auch Tätigkeiten in Familienbetrieben und kurzfristige Aushilfen sind einzubeziehen. Die Einhaltung des Mindestlohns wird von den Behörden regelmäßig kontrolliert, Nachzahlungen können teuer werden.

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten Lohnstrukturen frühzeitig anpassen, vertragliche Arbeitszeitregelungen prüfen und sich bei Minijobbern eng mit der Lohnbuchhaltung abstimmen. Gerne unterstützen wir bei der organisatorischen und steuerlichen Umsetzung.

Fazit

Die neue Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten schafft mehr Klarheit, verlangt aber eine saubere Dokumentation und korrekte Einordnung laufender Erträge. Wer digitale Vermögenswerte hält oder veräußert, sollte Nachweise rechtzeitig aufbereiten. Verträge innerhalb der Familie bleiben ein sensibles Prüfungsfeld der Finanzverwaltung und müssen sowohl inhaltlich als auch in der tatsächlichen Durchführung professionell gestaltet sein. Die Anhebung des Mindestlohns beeinflusst zahlreiche Personal- und Vergütungsmodelle; frühzeitige Planung schützt vor teuren Korrekturen.

Quellen: DATEV, Beck-Online, ChatGPT

 

 

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