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Aus Gulfhof wird Gästehaus mit Praxen

Unternehmerfamilie Kletzsch eröffnet Gästehaus mit 4-Sterne Komfort

Großefehn-Holtrop. Rund 30 Mitglieder des Wirtschaftsförderkreis Harlingerland besichtigten das neue Gästehaus in Großefehn-Holtrop vor Weihnachten. In dem sanierten Gulfhof von 1877 zog bereits eine Praxis für Physiotherapie im letzten Jahr ein, und vor Ostern ziehen weitere Mieter ein.

Wir wohnen seit 13 Jahren privat nebenan, und ich hatte den Gulfhof immer im Auge, der zweimal in der Insolvenz war“, erzählt Endric Kletzsch von der Immobilienfirma Kletzsch GmbH. Nach sieben Jahren war der Kauf des historischen Gebäudes dingfest.

Anfang des Jahres 2022 haben wir eine Bestandsanalyse gemacht. Die Holzbalken konnten von der Statik verwendet werden, und der ganze Gulfhof wurde energetisch saniert“, erklärt Endric Kletzsch, der KfW-Mittel beantragte. Trotz Pandemie habe es mit den Planern und Handwerksbetrieben gut geklappt. Bei der Besichtigung des neuen Gästehauses mit 14 Wohnungen – teils mit zwei Schlafzimmern – kamen die Mitglieder des Wirtschaftsförderkreis ins Staunen.

Das Gästehaus auf zwei Etagen mit Dachgeschoss hat den Charme eines Gulfhofs behalten, aber mit modernen Akzenten untermalt. In olivgrün ist das Erdgeschoss und das Obergeschoss in königsblau eingerichtet. Laut Kletzsch verfügt die kleinste Wohnung über 52 Quadratmeter und die größte über 92 Quadratmeter. Darüber hinaus können die Gäste den Fitness-Raum und die Sauna mit Ruheraum und Außenpool benutzen. „Die fast original ostfriesischen Fliesen im Saunabereich passen gut zum Ambiente“, sagte der Bauherr beim Rundgang. Vier Wohnungen sind altersgerecht saniert worden und zehn Wohnungen sind mit breiteren Türen, wo auch ein Rollstuhl durchpasst, behindertengerecht ausgestattet. Der Fahrstuhl befindet sich am Eingang des Gulfhofs.

Mit über 20 Dachfenstern fällt auch viel Licht in das Gästehaus und es verfügt über eine Fußbodenheizung. Alle Wohnungen sind mit einer Pantry-Küche im Wohnzimmer ausgestattet und die Schlafzimmer mit Boxspringbett. Darüber hinaus haben alle Gästezimmer einen Balkon oder eine Terrasse mit Ausblick zur Gartenseite.

Von Abfindungen bis Schenkungssteuer

Das neue Wirtschaftsjahr 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Steuerrecht bleibt auch zum Jahresbeginn 2026 weiterhin in Bewegung. Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung reagieren fortlaufend auf wirtschaftliche Entwicklungen, neue Arbeitsformen sowie auf Gestaltungsmodelle in der Praxis. Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ist es daher unerlässlich, steuerliche Änderungen frühzeitig zu kennen und korrekt umzusetzen.

Im Folgenden erhalten Sie eine kompakte, zugleich praxisorientierte Übersicht über ausgewählte aktuelle steuerliche Rechtsprechungen sowie wichtige Hinweise für die tägliche Anwendung. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf solchen Themen, die regelmäßig Prüfungsgegenstand der Finanzverwaltung sind oder in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führen. Bitte beachten Sie, dass steuerliche Gesetzgebungsverfahren fortlaufend aktualisiert werden und individuelle Sachverhalte stets einer gesonderten Prüfung bedürfen.

1. Entfernungspauschale und Reisekosten

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt unverändert bei 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist dabei die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Eine längere Strecke kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der kürzesten Verbindung bietet.

Die Finanzverwaltung stellt hierbei hohe Anforderungen an die Nachweisführung. Geeignete Belege können unter anderem Ausdrucke von Routenplanern, dokumentierte Fahrzeiten oder vergleichende Streckenberechnungen sein. Das BMF-Schreiben vom 18.11.2021 (Rz. 12) konkretisiert diese Anforderungen und sollte in Zweifelsfällen herangezogen werden.

2. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen

Für beruflich veranlasste Inlandsreisen gelten weiterhin folgende Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen:

28 € pro Kalendertag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,

-14 € für An- und Abreisetage mit Übernachtung sowie bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung.

Bei mehrtägigen Reisen ist der Tag mit der überwiegenden Abwesenheit maßgeblich. Zu beachten ist zudem, dass gestellte Mahlzeiten (z. B. durch den Arbeitgeber oder das Hotel) die Pauschalen entsprechend kürzen. Eine korrekte Reisekostenabrechnung bleibt daher von zentraler Bedeutung.

3. Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer

Die steuerliche Behandlung von Homeoffice und Arbeitszimmern wurde in den vergangenen Jahren vereinheitlicht und vereinfacht. Ein häusliches Arbeitszimmer kann weiterhin bis zu 1.250 € jährlich abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit befindet.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr, geltend gemacht werden. Die Pauschale ist einkunftsartenübergreifend zu berücksichtigen und kann auch von Selbstständigen genutzt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Regelungen ist jedoch ausgeschlossen.

4. Betriebsveranstaltungen und Betriebsfeiern

Für Betriebsveranstaltungen gilt lohnsteuerlich weiterhin ein Freibetrag von 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Wird dieser Betrag überschritten, ist lediglich der übersteigende Teil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Umsatzsteuerlich ist hingegen Vorsicht geboten: Hier handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von 110 € überschritten, unterliegt der gesamte Aufwand der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) nochmals ausdrücklich klargestellt. Eine sorgfältige Kostenplanung ist daher empfehlenswert.

5. Abfindungen und Fünftelregelung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nach § 34 EStG (Fünftelregelung) nicht mehr automatisch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. Die Anwendung erfolgt künftig ausschließlich auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Voraussetzung bleibt weiterhin die sogenannte Zusammenballung von Einkünften. Die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen und darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist hier besonders wichtig.

6. Unentgeltliche Übertragungen und Spekulationsfrist

Bei unentgeltlichen Übertragungen, etwa im Wege der Schenkung, gilt die Spekulationsfrist des Rechtsvorgängers fort (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Veräußert der Beschenkte das Wirtschaftsgut innerhalb der noch laufenden Frist, ist der Vorgang steuerpflichtig.

Der BFH hat mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20) klargestellt, dass hierin kein Gestaltungsmissbrauch liegt. Dennoch sollten derartige Übertragungen stets unter steuerlichen Gesichtspunkten geplant werden.

7. Gewerbesteuerliche Besonderheiten

Die Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.09.2022 (IV R 13/20) entschieden. Gewerbesteuerbefreiungen ergeben sich aus § 3 GewStG und sind eng auszulegen.

8. Verjährung bei Erbschaftsteuer-Hinterziehung

Bei einer Hinterziehung von Erbschaftsteuer beginnt die Festsetzungsfrist mit dem 1. Januar des Folgejahres nach dem Erbfall und beträgt grundsätzlich zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, tritt eine Ablaufhemmung ein (§ 171 Abs. 5 AO).

Die absolute Verjährung beträgt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Frist, somit 37,5 Jahre (§ 376 AO). Dies verdeutlicht die erhebliche Tragweite steuerstrafrechtlicher Sachverhalte.

9. Schenkungsteuer: Steuerklassen und Freibeträge

Bei Schenkungen von Eltern an Kinder gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 €. Umgekehrt – bei Schenkungen von Kindern an Eltern – kommt Steuerklasse II mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 € zur Anwendung. Die korrekte Einordnung ist für die steuerliche Belastung entscheidend.

10. Bekanntgabefiktion und Fristen

Die Bekanntgabefiktion des § 122 AO wurde angepasst. Für Verwaltungsakte, die ab dem 1. Januar 2025 bekanntgegeben werden, gilt nun eine Vier-Tages-Frist. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich dieses auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Fazit und Ausblick

Die dargestellten steuerlichen Neuerungen und Hinweise zeigen, wie wichtig eine laufende Überprüfung steuerlicher Sachverhalte ist. Eine frühzeitige Anpassung an neue Vorgaben hilft, steuerliche Risiken zu minimieren und bestehende Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Für weitergehende Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater-Team

Quellen: In Anlehnung an Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln (2026)

 

 

Alt und Neu – Strategien für Netze von morgen

8. Oldenburger Rohrleitungsforum am 05. und 06. Februar 2026

Oldenburg. Anfang Februar ist es wieder so weit: Unter dem Motto „Alt und Neu – Strategien für Netze von morgen“ lädt das Institut für Rohrleitungsbau an der Fachhochschule Oldenburg e.V. (kurz iro) zum 38. Mal zum Oldenburger Rohrleitungsforum in die Weser-Ems-Hallen ein. Dabei präsentieren sich etwa 440 Aussteller. Rund 120 Fachleute referieren in sechs parallelen Vortragsreihen zu aktuellen Themen rund um den erdverlegten Rohrleitungsbau.

Das 1988 gegründete Institut für Rohrleitungsbau an der Fachhochschule Oldenburg sowie dessen 100%ige Tochter „iro GmbH Oldenburg“ und die seit 2003 bestehende „Stiftung Prof. Joachim Lenz zur Förderung der Fort- und Weiterbildung ausländischer Hochschulabsolventinnen und -absolventen“ ist eine Schnittstelle zwischen Lehre an der Hochschule und der Praxis in der freien Wirtschaft. Es geht um praxisbezogene Forschung, Materialprüfungen, Gutachten oder Beratungen, um die Weiterbildung von Ingenieurinnen und Ingenieuren sowie die Studienförderung. Das Ziel ist es, den Austausch zwischen der Fachhochschule und der freien Wirtschaft, den kommunalen Trägern und den Verbänden voranzutreiben und damit Wissenschaft und Wirtschaft zu vereinen.

Das Rohrleitungsforum ist dafür eine hervorragende Plattform. Denn bei der zweitägigen Weiterbildungsveranstaltung mit begleitender Fachtagung wird eine interessante Mischung aus aktuellen Themen und Projekten geboten. Darüber hinaus kann man sich über neueste Entwicklungen in der Rohrleitungswelt informieren, sich mit Fachleuten aus anderen Unternehmen austauschen und potenzielle Kunden ansprechen. Da die Veranstaltung von Studierenden der Fachhochschule begleitet wird, findet man auf diesem Wege vielleicht auch den ein oder anderen zukünftigen Mitarbeiter.

In diesem Jahr dreht sich am 05. und 06. Februar alles um die Notwendigkeit alte, aber unverzichtbare Strukturen mit modernster Technologie zu kombinieren, um fit für die Zukunft zu sein. Gleichzeitig geht es um den Ausbau neuer Infrastrukturen, die für die Transformation dringend gebraucht werden. Neue Wärmenetze in den Städten sowie überregionale Stromtrassen und Wasserstoffkernnetz sind nur einige Beispiele, die zeigen, dass wir nicht nur erhalten, sondern auch neu bauen und intelligent verknüpfen müssen.

Das Thema ist aktueller denn je, denn die bekannten Herausforderungen unserer Zeit ind Klimawandel, Energiewende, Digitalisierung und Datensicherheit, diese verlangen nach Strategien, die Altbewährtes mit Neuem verbinden. Wie können wir bestehende Systeme resilienter gestalten? Welche Technologien ermöglichen eine nachhaltige Transformation? Und wie lassen sich Investitionen in Instandhaltung, Erneuerung und Ausbau mit den Zukunftsanforderungen vereinen? Alle weiteren Informationen finden interessierte Leserinnen und Leser im Internet unter www.iro-online.de.

Von links: Das OOWV-Team Yvonne Fehner, Beate Kramer, Axel Frerichs und Gert Gellmers, Prokurist bei Thalen Consult, sind auch auf der IRO 2026 wieder dabei.

Foto: Archiv

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